Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                                        — 281 — 
 Arbeiter annimmt oder beschäftigt, wird mit einer Geldbuße bis zu fünf 
Thalern und im Falle des Unvermögens mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe 
bis zu drei Tagen für jeden vorschriftswidrig angenommenen oder beschäftigten 
Arbeiter bestraft. 
War er innerhalb der letzten fünf Jahre bereits drei verschiedene Male 
auf Grund der vorstehenden Bestimmung bestraft, so kann auf den Verlust der 
Befugniß zur Beschäftigung jugendlicher Arbeiter für eine bestimmte Zeit oder 
für immer gegen ihn erkannt werden. 
Es muß auf diesen Verlust, und zwar für mindestens drei Monate erkannt 
werden, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre bereits sechs verschiedene Male 
bestraft war. 
Zuwiderhandlungen gegen solche Erkenntnisse (Absatz 2. und 3.) werden 
mit Geldbuße bis zum vierfachen Betrage der im ersten Absatz dieses Paragraphen 
bestimmten Geldbuße, und im Falle des Unvermögens mit verhältnißmäßigem 
Gefängniß bestraft. 
                                                     §    151. 
Sind polizeiliche Vorschriften von dem Stellvertreter eines Gewerbetrei- 
benden bei Ausübung des Gewerbes übertreten worden) so trifft die Strafe den 
Stellvertreter, ist die Uebertretung mit Vorwissen des verfügungsfähigen Ver- 
tretenen begangen worden, so verfallen beide der gesetzlichen Strafe 
Ist an eine solche Uebertretung der Verlust der Konzession, Approbation 
oder Bestallung geknüpft, so findet derselbe auch als Folge der von dem Stell- 
vertreter begangenen Uebertretung statt, wenn diese mit Vorwissen des verfügungs- 
fähigen Vertretenen begangen worden. Ist dies nicht der Fall, so ist der Ver- 
tretene bei Verlust der Konzession, Approbation u. s. w. verpflichtet, den Stell- 
vertreter zu entlassen. 
                                                               §. 152. 
Alle Verbote und Strafbestimmungen gegen Gewerbetreibende, gewerbliche 
Gehülfen, Gesellen oder Fabrikarbeiter wegen Verabredungen und Vereinigungen 
zum Behufe der Erlangung günsiger Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbeson- 
dere mittelst  Einstellung der Arbeit oder Entlassung der Arbeiter, werden auf- 
gehoben. 
Jedem Theilnehmer steht der Rücktritt von solchen Vereinigungen und 
Verabredungen frei, und es findet aus letzteren weder Klage noch Einrede statt. 
                                                                    §. 153. 
Wer andere durch Anwendung körperlichen Zwanges, durch Drohungen, 
durch Ehrverletzung oder durch Verrufserklärung bestimmt oder zu bestimmen 
versücht, an  solchen Verabredungen (§. 152.) Theil zu nehmen, oder ihnen Folge 
zu leisten, ober Andere durch gleiche Mittel hindert oder zu hindern versucht, 
von solchen Verabredungen zurückzutreten, wird mit Gefängniß bis zu drei Mo- 
maten bestraft, sofern nach dem allgemeinen Strafgesetz nicht eine härtere Strafe 
eintritt.  
                                                                                                                                                     Schluß-
	        
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