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Arbeiter annimmt oder beschäftigt, wird mit einer Geldbuße bis zu fünf
Thalern und im Falle des Unvermögens mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe
bis zu drei Tagen für jeden vorschriftswidrig angenommenen oder beschäftigten
Arbeiter bestraft.
War er innerhalb der letzten fünf Jahre bereits drei verschiedene Male
auf Grund der vorstehenden Bestimmung bestraft, so kann auf den Verlust der
Befugniß zur Beschäftigung jugendlicher Arbeiter für eine bestimmte Zeit oder
für immer gegen ihn erkannt werden.
Es muß auf diesen Verlust, und zwar für mindestens drei Monate erkannt
werden, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre bereits sechs verschiedene Male
bestraft war.
Zuwiderhandlungen gegen solche Erkenntnisse (Absatz 2. und 3.) werden
mit Geldbuße bis zum vierfachen Betrage der im ersten Absatz dieses Paragraphen
bestimmten Geldbuße, und im Falle des Unvermögens mit verhältnißmäßigem
Gefängniß bestraft.
§ 151.
Sind polizeiliche Vorschriften von dem Stellvertreter eines Gewerbetrei-
benden bei Ausübung des Gewerbes übertreten worden) so trifft die Strafe den
Stellvertreter, ist die Uebertretung mit Vorwissen des verfügungsfähigen Ver-
tretenen begangen worden, so verfallen beide der gesetzlichen Strafe
Ist an eine solche Uebertretung der Verlust der Konzession, Approbation
oder Bestallung geknüpft, so findet derselbe auch als Folge der von dem Stell-
vertreter begangenen Uebertretung statt, wenn diese mit Vorwissen des verfügungs-
fähigen Vertretenen begangen worden. Ist dies nicht der Fall, so ist der Ver-
tretene bei Verlust der Konzession, Approbation u. s. w. verpflichtet, den Stell-
vertreter zu entlassen.
§. 152.
Alle Verbote und Strafbestimmungen gegen Gewerbetreibende, gewerbliche
Gehülfen, Gesellen oder Fabrikarbeiter wegen Verabredungen und Vereinigungen
zum Behufe der Erlangung günsiger Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbeson-
dere mittelst Einstellung der Arbeit oder Entlassung der Arbeiter, werden auf-
gehoben.
Jedem Theilnehmer steht der Rücktritt von solchen Vereinigungen und
Verabredungen frei, und es findet aus letzteren weder Klage noch Einrede statt.
§. 153.
Wer andere durch Anwendung körperlichen Zwanges, durch Drohungen,
durch Ehrverletzung oder durch Verrufserklärung bestimmt oder zu bestimmen
versücht, an solchen Verabredungen (§. 152.) Theil zu nehmen, oder ihnen Folge
zu leisten, ober Andere durch gleiche Mittel hindert oder zu hindern versucht,
von solchen Verabredungen zurückzutreten, wird mit Gefängniß bis zu drei Mo-
maten bestraft, sofern nach dem allgemeinen Strafgesetz nicht eine härtere Strafe
eintritt.
Schluß-