Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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Dienstes zu ihrer Kenntniß kommen, möglichst zu hindern und jedenfalls zur 
näheren Untersuchung sofort anzuzeigen. 
V. Allgemeine Bestimmungen für die Waaren=Einfuhr, Ausfuhr 
und Durchfuhr. 
G. 21. 
Wer zollpflichtige Waaren oder solche Gegenstände mit sich führt, welche 
zwar zollfrei, aber dergestalt verpackt sind, daß ihre Beschaffenheit nicht sogleich 
erkannt werden kann, darf über die ZJolllinie zu Wasser oder zu Lande in der 
Regel nur während der Tageszeit und nur auf einer Zollstraße G. 17.) eintreten, 
auch, Fälle dringender Gefahr oder höherer Gewalt ausgenommen, nur bei einem 
erlaubten Landungsplatze anlanden. 
Ebenso darf bei der Ausfuhr von ausgangsgollpflichtigen, sowie von solchen 
Waaren, derenz Ausfuhr nachgewiesen werden muß, die Ueberschreitung der Grenze 
in der Regel nur während der Tageszeit und nur auf einer Zollstraße stattfin- 
den. Waaren des freien Verkehrs, welche keinem Ausgangszolle unterliegen, sind 
auch in verpacktem Zustande bei der Ausfuhr an die Innehaltung der Holl- 
straße und der Tageszeit nicht gebunden. 
Als Tageszeit wird angesehen: » 
in den Monaten Januar und Dezember die Zeit von 7 Uhr Morgens 
bis 6 Uhr Abends; 
in den Monaten Februar, Oktober und November die Zeit von 6 Uhr 
Morgens bis 6 Uhr Abends; 
in den Monaten März, April, August und September die Zeit von 
5 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends; 
in den Monaten Mai, Juni und Juli die Zeit von 4 Uhr Morgens 
bis 10 Uhr Abends. 
Eine Ausnahme leidet die Bestimmung, daß die Ueberschreitung der 
Grenze nur während der Tageszeit und nur auf einer Zollstraße erfolgen darf: 
a) bei Fischerfahrzeugen, welche bloß frische Erzeugnisse des Meeres ein- 
führen 
b) bei der Bergung von Strandgut; 
c) wenn in besonderen Fällen die Erlaubniß des zuständigen Hauptzoll= 
amts oder Nebenzollamts vor dem Beginn des Transports ertheilt wor- 
den ist. Der Erlaubnißschein muß den Waarenführer, die Waare selbst, 
die Straße und Zeit, für welche er gültig ist, bezeichnen. 
Die Ueberschreitung der Grenze außerhalb der angegebenen Zeit ist ferner 
gestattet: 
4) beim Transport auf den dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisen- 
bahnen; 
e) beim 
Straßen und Jeit, an 
welche die Ueberschrei- 
tung der Grenze ge- 
bunden ist.
	        
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