Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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die spezielle Revision noch nicht begonnen hat, zu vervollständigen oder zu be- 
richtigen. 
In gleicher Weise können die Angaben des Ladungsverzeichnisses (9. 63.) 
in Betreff der Gattung und des Gewichts der Waaren vervollständigt oder 
berichtigt werden. 
Die Berichtigung einer Deklaration über die mit Begleitschein I. (F. 33.) 
abgefertigten Waaren am Bestimmungsorte ist nur in der im §. 46. angegebenen 
Einschränkung zulässig. 
. 24. 
Die Deklaration hat alle Theile der Ladung, mithin, wenn zollpflichtige 
Waaren mit zollfreien Gegenständen zusammen geladen sind, auch die letzteren 
zu umfassen. 
Die Deklarationen über Waaren, welche in den freien Verkehr treten sollen, 
brauchen nur in einfacher Ausfertigung abgegeben zu werden. Sind die Waaren 
zur Weiterversendung unter Begleitscheinkontrole bestimmt, so kann für jede 
Waarenpost, über die ein besonderer Begleitschein auszustellen ist, eine zweifache 
Ausfertigung der Deklaration verlangt werden. 
Bei Ladungen, von denen der Eingangszoll weniger als 3 Thlr. beträgt, 
genügt die mündliche Angabe. 
Werden statt einer Deklaration mehrere Theildeklarationen übergeben, so 
hat der Deklarant eine besondere schriftliche Versicherung beizufügen, daß die 
ganze Ladung richtig deklarirt sei. 
Rücksichtlich der Deklarationen der Reisenden kommen die Bestimmungen 
im §. 92. zur Anwendung. 
6. 25. 
Die Ausfertigung der Deklaration kann durch den Waarenführer beziehungs- 
weise Waarenempfänger selbst oder durch einen Bevollmächtigten erfolgen. 
Ist der Waarenführer des Schreibens unkundig, und befindet sich kein 
Kommissionair (Zollabrechner) am Orte, so geschieht auf den Antrag des Waaren- 
führers die Ausfertigung der Deklaration durch das Jollamt auf Grund der 
übergebenen Papiere oder der mündlichen Anzeige. Ebenso kann der Waaren- 
führer die Ausfertigung von dem Zollamte verlangen, wenn der Eingangszoll 
von der ganzen Ladung nicht über 10 Thaler beträgt. 
Die vom Zollamte ausgefertigte Deklaration hat der Deklarant mit seiner 
Unterschrift oder seinem gewöhnlichen Handzeichen zu versehen, dessen Richtigkeit 
von einem zweiten Beamten oder einem Zeugen zu bescheinigen ist. 
g. 26. 
Der Deklarant haftet für die Richtigkeit der Deklaration auch in dem 
Falle, wenn dieselbe von einem Dritten in seinem Auftrage oder vom Zoll- 
amte gefertigt worden ist. Ebenso haftet der Waarenführer oder der Waaren- 
empfänger für die Richtigkeit der etwa von ihm ergänzten oder berichtigten 
Deklaration. 
Insoweit eine Berichtigung erfolgt ist, wird die ursprüngliche Deklaration 
als beseitigt angesehen. *n
	        
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