Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                                  — 349 — 
                                               XV. Kontrolen im Grenzbezirke. 
                                                                       §. 119. 
Innerhalb des Grenzbezirks unterliegen, nach Maaßgabe der von der obersten 
Landes=Finanzbehörde zu treffenden Anordnungen, solche Waaren, bei welchen es 
nach den örtlichen Verhältnissen zur Sicherung gegen heimliche Einfuhr oder 
Ausfuhr nothwendig erscheint, einer Transportkontrole. Zu diesem Zweck hat 
Jeder, welcher Waaren dieser Art im Grenzbezirke transportirt, sich durch eine 
amtliche Bescheinigung (Legitimationsschein) darüber auszuweisen, daß er zum 
Transporte der gehörig bezeichneten Waaren in einer gewissen Frist und auf 
den vorgeschriebenen Wegen befugt sei. 
Beim Eingange aus dem Auslande und in der Richtung von der Grenze 
nach der Zollstelle bedarf es auf der Zollstraße keines Transportausweises. Von 
der Zollstelle bis zur Binnenlinie haben sich diese Transporte durch die bei ersterer 
erhaltene Bezettelung zu legitimiren. 
                                                                              § 120. 
Von der Verpflichtung zur Legitimation im Grenzbezirke sind allgemein 
befreit: 
a) rohe Erzeugnisse des Bodens und der Viehzucht eines inländischen Land- 
guts für den Verkehr innerhalb des Gutsbezirks. Wird das Landgut 
von der Grenzlinie durchschnitten, so sind nach der Oertlichkeit besondere 
Aufsichtsmaaßregeln vorzuschreiben; 
b) der Transport auf den dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen 
aus dem Binnenlande in den Grenzbezirk; 
c) Gegenstände, die innerhalb einer Stadt, eines Dorfes oder einer ge- 
schlossenen Ortschaft des Grenzbezirks von Haus zu Haus gesendet wer- 
den, vorbehaltlich der auch über solche Transporte, sofern dieselben die 
im Eingange des §. 119. gedachten Waaren zum Gegenstande haben, 
auf Verlangen der Zollbeamten zu liefernden Nachweisung der Verzol= 
lung oder zollfreien Abstammung der letzteren; 
d) der Gütertransport mit den Posten. Die Postanstalten im Grenzbezirke 
dürfen jedoch, wenn es für nöthig erachtet und ihnen bekannt gemacht 
wird, entweder allgemein oder von gewissen Personen Päckereien zur 
Beförderung landeinwärts nur gegen eine, für jeden einzelnen Fall zu 
ertheilende schriftliche Erlaubniß des betreffenden Zollamts annehmen, 
welche dann das Poststück zum Bestimmungsorte begleitet. 
 
                                                                     §. 121. 
An den Ufern der Gewässer im Grenzbezirke und auf den in diesen Ge- 
wässern gelegenen Inseln dürfen zollfreie Gegenstände im verpackten Zustande 
oder zollpflichtige Gegenstände ohne besondere Erlaubniß nur an solchen Stellen 
aus und eingeladen werden, welche zu Landungsplätzen ( §. 17.) bestimmt und 
als solche bezeichnet sind. » 
Bundes · Gesetzbl. 1869. 5                                                                                      5 Für 
Transportkontrole. 
Allgemeine Befreiung 
von der Legitimations- 
schein=Pflchtigkeit. 
Waarentransport auf 
Gewässern.
	        
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