Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

Beschränkung des 
Transports in Bezug 
auf die Zeit. 
Ausstellung des 
Transportausweises. 
Kontrole der Gewerbe- 
trelbenden. 
                                                                      — 350 — 
Für Gewässer, welche längs der Zollgrenze sich erstrecken, bleibt es der 
obersten Landes-Finanzbehörde überlassen, nach dem örtlichen Bedürfniß eine Ent- 
fernung zu bestimmen, bis auf welche beladene Fahrzeuge ohne Erlaubniß des 
nächsten Zollamtes sich dem Ufer nur nähern dürfen. Unverdeckte Nachen, welche 
zollfreie Gegenstände geladen haben, unterliegen dieser Beschränkung nicht. 
                                                                     §.  122. 
Der Transport der der Legitimationsschein=Kontrole unterliegenden Waaren 
im Grenzbezirke ist nur innerhalb der im §. 21. bezeichneten Tageszeit gestattet, 
sofern nicht der Transport auf den dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisen- 
bahnen stattfindet oder in besonderen Fällen von dem zuständigen Haupt= oder 
Nebenzollamte vor dem Beginne des Transportes eine Ausnahme nachgelassen ist. 
                                                                          §. 123. 
Der zum Transport erforderliche Ausweis wird ausgestellt: 
a) beim Eingange aus dem Auslande von demjenigen Grenzollamte, bei 
welchem die Anmeldung und Abfertigung geschieht; 
b) beim Uebergange aus dem Binnenlande in den Grenzbezirk von den- 
jenigen Aemtern und Expeditionsstellen in der Nähe der Binnenlinie, 
welche zur Ausfertigung von Legitimationsscheinen ermächtigt sind; 
c) bei Versendungen aus Orten des Grenzbezirks von der nächsten Zoll- 
oder Expeditionsstelle; 
d) auch können Ortsbehörden oder andere dazu geeignete Personen zur Aus- 
stellung von Versendungsscheinen ausnahmsweise ermächtigt werden. 
                                                               §. 124. 
Hausirgewerbe, zu welchen auch das Halten von Wanderlagern gehört, 
dürfen im Grenzbezirke nur mit besonderer Erlaubniß und unter den zum Zwecke 
des Zollschutzes erforderlichen, von der obersten Landes=Finanzbehörde anzuord- 
nenden Beschränkungen betrieben werden. 
Auf Material= und Spezereiwaaren, auf Wein, Branntwein und Liqueure, 
sowie auf Zeuge, ganz oder theilweise aus Baumwolle, Wolle oder Seide, soll sich 
der Regel nach die Erlaubniß nicht erstrecken. Es können indeß von der obersten 
Landes=Finanzbehörde für einzelne Grenzstrecken in Bezug auf solche Waaren, 
welche dort keinen Gegenstand des Schleichhandels bilden, Ausnahmen zugelassen 
werden. 
Soweit es zur Sicherung des Zollinteresses für nöthig erachtet wird, 
ist auch der Marktbesuch, sowie der stehende Gewerbebetrieb im Grenzbezirke den 
nach den örtlichen Verhältnissen von der obersten Landes=Finanzbehörde vorzu- 
schreibenden Kontrolen unterworfen. Insbesondere hat Jeder, welcher mit Waaren 
einen Handel treibt, auf die sich die angeordnete spezielle Kontrole erstreckt, ein 
Buch zu führen, worin rücksichtlich der ummittelbar aus dem Auslande bezogenen 
Waaren beim Empfang derselben der Tag und Ort, an und in welchem die 
Verzollung stattgefunden hat, bemerkt, und rücksichtlich der aus dem Inlande 
empfangenen Waaren der Nachweis hierüber enthalten sein muß.  
                                                                                                                               XVI. Kon-
	        
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