Beschränkung des
Transports in Bezug
auf die Zeit.
Ausstellung des
Transportausweises.
Kontrole der Gewerbe-
trelbenden.
— 350 —
Für Gewässer, welche längs der Zollgrenze sich erstrecken, bleibt es der
obersten Landes-Finanzbehörde überlassen, nach dem örtlichen Bedürfniß eine Ent-
fernung zu bestimmen, bis auf welche beladene Fahrzeuge ohne Erlaubniß des
nächsten Zollamtes sich dem Ufer nur nähern dürfen. Unverdeckte Nachen, welche
zollfreie Gegenstände geladen haben, unterliegen dieser Beschränkung nicht.
§. 122.
Der Transport der der Legitimationsschein=Kontrole unterliegenden Waaren
im Grenzbezirke ist nur innerhalb der im §. 21. bezeichneten Tageszeit gestattet,
sofern nicht der Transport auf den dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisen-
bahnen stattfindet oder in besonderen Fällen von dem zuständigen Haupt= oder
Nebenzollamte vor dem Beginne des Transportes eine Ausnahme nachgelassen ist.
§. 123.
Der zum Transport erforderliche Ausweis wird ausgestellt:
a) beim Eingange aus dem Auslande von demjenigen Grenzollamte, bei
welchem die Anmeldung und Abfertigung geschieht;
b) beim Uebergange aus dem Binnenlande in den Grenzbezirk von den-
jenigen Aemtern und Expeditionsstellen in der Nähe der Binnenlinie,
welche zur Ausfertigung von Legitimationsscheinen ermächtigt sind;
c) bei Versendungen aus Orten des Grenzbezirks von der nächsten Zoll-
oder Expeditionsstelle;
d) auch können Ortsbehörden oder andere dazu geeignete Personen zur Aus-
stellung von Versendungsscheinen ausnahmsweise ermächtigt werden.
§. 124.
Hausirgewerbe, zu welchen auch das Halten von Wanderlagern gehört,
dürfen im Grenzbezirke nur mit besonderer Erlaubniß und unter den zum Zwecke
des Zollschutzes erforderlichen, von der obersten Landes=Finanzbehörde anzuord-
nenden Beschränkungen betrieben werden.
Auf Material= und Spezereiwaaren, auf Wein, Branntwein und Liqueure,
sowie auf Zeuge, ganz oder theilweise aus Baumwolle, Wolle oder Seide, soll sich
der Regel nach die Erlaubniß nicht erstrecken. Es können indeß von der obersten
Landes=Finanzbehörde für einzelne Grenzstrecken in Bezug auf solche Waaren,
welche dort keinen Gegenstand des Schleichhandels bilden, Ausnahmen zugelassen
werden.
Soweit es zur Sicherung des Zollinteresses für nöthig erachtet wird,
ist auch der Marktbesuch, sowie der stehende Gewerbebetrieb im Grenzbezirke den
nach den örtlichen Verhältnissen von der obersten Landes=Finanzbehörde vorzu-
schreibenden Kontrolen unterworfen. Insbesondere hat Jeder, welcher mit Waaren
einen Handel treibt, auf die sich die angeordnete spezielle Kontrole erstreckt, ein
Buch zu führen, worin rücksichtlich der ummittelbar aus dem Auslande bezogenen
Waaren beim Empfang derselben der Tag und Ort, an und in welchem die
Verzollung stattgefunden hat, bemerkt, und rücksichtlich der aus dem Inlande
empfangenen Waaren der Nachweis hierüber enthalten sein muß.
XVI. Kon-