A. Im Grenzbezirk.
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§. 127.
Personen, gegen welche der Augenschein den Verdacht erregt, daß sie Waaren
unter den Kleidern verborgen haben und welche der Aufforderung der Zollbeamten,
sich dieser Gegenstände freiwillig zu entledigen, nicht sogleich vollständig genügen,
können der körperlichen Visitation unterworfen werden. Sie müssen jedoch, wenn
sie die Visitation nicht bei der nächsten Zollstelle oder Ortsbehörde wollen ge-
schehen lassen, deshalb vor die zur Untersuchung der Zollstraffälle kompetente
Behörde geführt werden.
XVIII. Von den Dienststellen und Beamten und deren amtlichen
Befugnissen.
§. 128.
Jede Erhebungs oder Abfertigungsstelle im Grenzbezirke soll durch ein
Schild mit einer Inschrift bezeichnet werden, aus welcher hervorgeht, welche Be-
hörde daselbst ihren Sitz hat. Die Zollämter sind entweder Hauptzollämter oder
Nebenzollämter erster oder zweiter Klasse.
Bei den Hauptzollämtern ist jede Zollentrichtung und jede durch dieses
Gesetz vorgeschriebene Abfertigung ohne Einschränkung sowohl bei der Einfuhr
als bei der Ausfuhr und Durchfuhr zulässig.
Bei Nebenzollämtern erster Klasse können Gegenstände, von welchen die
Gefälle nicht über zehn Thaler vom Zentner betragen, oder welche nach der
Stückzahl zu verzollen sind, in unbeschränkter Menge eingehen.
Höher belegte oder nach dem Werthe zu verzollende Gegenstände dürfen
nur dann über solche Aemter eingeführt werden, wenn die Gefälle von derglei-
chen auf einmal eingehenden Waaren den Betrag von Einhundert Thalern nicht
übersteigen.
Zur Abfertigung der auf den Eisenbahnen eingehenden Waaren mit La-
dungsverzeichniß (§. 63. und 69.) sind Nebenzollämter erster Klasse ohne Ein-
schränkung befugt.
Ueber Nebenzollämter zweiter Klasse können Waaren, welche nicht höher
als mit fünf Thalern für den Zentner belegt sind, oder welche nach der Stück-
zahl oder nach dem Werthe zu verzollen sind, in Mengen eingeführt werden,
von welchen die Gefälle für die ganze Waarenladung den Betrag von fünf
und zwanzig Thalern nicht übersteigen. Der Eingang von höher belegten Gegen-
ständen ist nur in Mengen von höchstens funfzig Pfund zulässig. Vieh kann über
Nebenzollämter zweiter Klasse in unbeschränkter Menge eingehen.
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter erster und zweiter Klasse in
unbeschränktem Betrage erheben.
Dieselben sind ferner zur Abfertigung der mit der Post eingehenden Gegen-
stände ohne Einschränkung befugt.
Innerhalb der vorstehend bezeichneten Befugnisse können Nebenzollämter
erster und zweiter Klasse Waaren, welche mit Berührung des Auslandes aus
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