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Hauptzoll- und Hauptsteuerämter, mit denen eine Niederlage für Waaren
verbunden ist, auf denen noch ein Zollanspruch haftet (§. 97.), sind zu jeder
Zollerhebung oder sonstigen zollamtlichen Abfertigung, soweit sie nach dem Gesetze
im Innern stattfinden darf, ermächtigt.
Hauptsteuerämter ohne Niederlage können die ihnen durch Begleitschein II.
überwiesenen Zollbeträge erheben. Zur Ertheilung von Begleitscheinen I. sind
dieselben, soweit es sich nicht um Ausstellung neuer Begleitscheine in Folge der
Theilung von Waarentransporten (§. 50.) handelt, nur auf Grund besonderer
Genehmigung befugt. Der obersten Landes=Finanzbehörde bleibt es vorbehalten,
ausnahmsweise diese Aemter auch zur Erledigung von Begleitscheinen I. zu
ermächtigen.
Den Eingangszoll von den mit der Post eingehenden Gegenständen dür-
fen alle Zoll= und Steuerämter ohne Unterschied erheben. Welche Zoll= und
Steuerämter im Innern zur Erhebung des Ausgangszolles befugt sind §. 34.),
ferner welche Aemter Abfertigungen nach Maaßgabe des §. 111. vornehmen,
auf welche Aemter Abfertigungen nach Maaßgabe der §§.. 63. und 66. bis 71.,
und bei welchen Aus= und Umladungen der auf den Eisenbahnen unter Wagen-
verschluß beförderten Güter (§. 65.) stattfinden können, bestimmt die oberste Lan-
des=Finanzbehörde. Der letzteren bleibt es auch vorbehalten, nach Bedürfniß
einzelnen Zoll= oder Steuerämtern im Innern die Befugniß zur Ertheilung und
zur Erledigung von Begleitscheinen beizulegen.
§. 132.
Steueraufseher und andere Beamte im Innern, welche mit der Hand-
habung der Waarenkontrole im Binnenlande (§. 125.) beauftragt sind, müssen,
wenn sie sich in Dienstausübung befinden, entweder in Uniform gekleidet oder
mit einer vom Oberinspektor des Bezirks oder dessen vorgesetzter Behörde aus-
gestellten und untersiegelten Legitimationskarte versehen sein.
Sie sind befugt, Fuhrwerke und Packenträger, welche dem Anscheine nach
kontrolpflichtige Waaren führen und aus dem Grenzbezirke kommen, während des
Transportes anzuhalten und die Waarenführer zur Auskunft über die geladenen
Waaren, sowie in geeigneten Fällen zur Vorzeigung der im Grenzbezirke erhalte-
nen Bezettelungen aufzufordern und durch äußere Besichtigung der Ladung, wo-
bei eine Veränderung in der Lage der geladenen Kolli und eine Eröffnung der
Verpackung nicht stattfinden darf, sich von der Uebereinstimmung der Ladung mit
der erhaltenen Auskunft zu unterrichten.
Findet sich hierbei, daß über eine kontrolpflichtige Ladung die erforderliche
Bezettelung fehlt, oder ergiebt sich ein Verdacht, daß andere, als die angegebenen
Waaren geladen sind, oder daß die Ladung in der Menge von der vorgezeigten
Bezettelung erheblich abweicht, so müssen die Aufsichtsbeamten die Ladung zu der
auf dem Wege zum Bestimmungsorte zunächst gelegenen Steuerstelle oder, wenn
solche über eine halbe Meile von dem Orte entfernt liegt, wo der verdächtige
Transport angetroffen worden, zu der nächsten in dieser Richtung vorhandenen
Polizeibehörde begleiten, um daselbst die nähere Untersuchung der Ladung vor-
zunehmen.
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