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Hamburg am 5. März 1849. in Bezug auf die Einführung der
Allgemeinen Deutschen Wechsel=Ordnung publizirten Verordnung
und der entsprechenden §§. 8. bis 10. der Königlich Preußischen
Verordnung, betreffend die Einführung der Allgemeinen Deutschen
Wechsel=Ordnung in die Herzogthümer Holstein und Schleswig,
vom 13. Mai 1867.
B. in Ansehung des Handelsgesetzbuches:
1) die Vorschriften, nach welchen unter Landesgesetzen im Sinne des
Handelsgesetzbuches nicht blos die förmlichen Gesetze, sondern das
gesammte, Landesrecht zu verstehen und in Ansehung der betreffenden
2) Vorbehalte des Handelsgesetzbuches die Erlassung maaßgebender
Vorschriften auf anderem Wege, als auf dem Wege der förmlichen
Gesetzgebung, soweit dies nach dem Landesrecht zulässig, nicht aus-
geschlossen ist
2) die Vorschriften, welche in Ansehung der Eintragungen in das
Handelsregister noch andere als die in dem Handelsgesetzbuch bestimm-
ten Eintragungen zulassen oder gebieten;
3) die Vorschriften, welche den Prokuristen zur Ertheilung von Kon-
sensen vor den mit der Führung der Eigenthums- und Hypotheken-
bücher oder der Schuld= und Pfandprotokolle beauftragten Behörden
und Beamten nur für den Fall befugt erklären, daß demselben diese
Befugniß besonders beigelegt ist;
4) die Vorschriften, welche bestimmen, daß die Vorschriften des Landes-
rechts über die rechtlichen Voraussetzungen für den Erwerb des
Eigenthums an unbeweglichen Sachen durch die Bestimmungen des
Handelsgesetzbuches nicht berührt werden;
5) die Vorschriften, welche die Anwendung des Artikels 295. des
Handelsgesetzbuches insoweit beschränken, als sie die abweichenden
Vorschriften, welche das bürgerliche Recht für die zur Eintragung
in das Hypothekenbuch bestimmten Schuldurkunden enthält, in Kraft
erhalten;
6) die Vorschriften, welche die Artikel 306. und 307. des Handels-
gesetzbuches auf Inhaberpapiere, so lange dieselben außer Kurs
gesetzt sind, für nicht anwendbar erklären,
7) die Vorschriften, welche bestimmen, daß unter Konkurs im Sinne
des Handelsgesetzbuches auch das Falliment des Rheinischen Rechts
und das Debitverfahren des Bremischen Rechts zu verstehen sei;
8) die Vorschriften, welche bestimmen, daß durch die Artikel 313. bis
316. des Handelsgesetzbuches die im bürgerlichen Rechte in einem
weiteren Umfange begründete Zulassung des Zurückbehaltungsrechtes
(Retentionsrechtes) nicht berührt werden.
§. 4.