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ihrem Werthe zur Verfalleet in der Landesmünze gezahlt werden, sofern nicht
der Aussteller durch den Gebrauch des Wortes effektir“ oder eines ähnlichen
Zusatzes die Zahlung in der im Wechsel benannten Münzsorte ausdrücklich be-
stimmt hat.
Artikel 38.
Der Inhaber des Wechsels darf eine ihm angebotene Theilzahlung selbst
dann nicht zurückweisen, wenn die Annahme auf den ganzen Betrag der ver-
schriebenen Summe erfolgt ist.
Artikel 39.
Der Wechselschuldner ist nur gegen Aushändigung des quittirten Wechsels
zu zahlen verpflichtet. Hat der Wechselschuldner eine Theilzahlung geleistet, so
kann derselbe nur verlangen, daß die Zahlung auf den Wechsel abgeschrieben und
ihm Quittung auf einer Abschrift des Wechsels ertheilt werde.
Artikel 40.
Wird die Zahlung des Wechsels zur Verfallzeit nicht gefordert, so ist der
Akzeptant nach Ablauf der für die Protesterhebung Mangels Zahlung bestimmten
Frist befugt, die Wechselsumme auf Gefahr und Kosten des Inhabers bei Gericht
oder bei einer anderen zur Annahme von Depositen ermächtigten Behörde oder
Anstalt niederzulegen. Der Vorladung des Inhabers bedarf es nicht.
VIII. Regreß Mangels Zahlung.
Artikel 41.
Zur Ausübung des bei nicht erlangter Zahlung statthaften Regresses gegen
den Aussteller und die Indossanten ist erforderlich:
1) daß der Wechsel zur Zahlung präsentirt worden ist, und
2) daß sowohl diese Präsentation als die Nichterlangung der Wahlung durch
einen rechtzeitig darüber aufgenommenen Protest dargethan wird.
Die Erhebung des Protestes ist am Zahlungstage zulässig, sie muß aber
spätestens am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage geschehen.
Artikel 42.
Die Aufforderung, keinen Protest erheben zu lassen (ohne Protest“,
„ohne Kosten"“ ect.) gilt als Erlaß des Protestes, nicht aber als Erlaß der Pflicht
zur rechtzeitigen Präsentation. Der Wechselverpflichtete, von welchem jene Auf-
forderung ausgeht, muß die Beweislast übernehmen, wenn er die rechtzeitig
geschehene Präsentation in Abrede stellt. Gegen die Pflicht zum Ersatze der Pro-
testkosten schützt jene Aufforderung nicht. «
Artikel 43.
Domizilirte Wechsel sind dem Domiziliaten, oder wenn ein solcher nicht
benannt ist, dem Bezogenen selbst an demjenigen Orte, wohin der Wechsel do-
mizilirt ist, zur Zahlung zu präsentiren, und wenn die Zahlung unterbleibt, dort
zu