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Anlage C.
Allgemeines Deutsches Handelzgesetzbuch.
Allgemeine Gestimmungen.
Artikel 1.
In Handelssachen kommen, insoweit dieses Gesetzbuch keine Bestimmun-
gen enthält, die Handelsgebräuche und in deren Ermangelung das allgemeine
bürgerliche Recht zur Anwendung.
Artikel 2.
An den Bestimmungen der Deutschen Wechsel-Ordnung wird durch dieses
Gesetzbuch nichts geändert.
Artikel 3.
Wo dieses Gesetzbuch von dem Handelsgerichte spricht, tritt in Ermangelung
eines besonderen Handelsgerichts das gewöhnliche Gericht an dessen Stelle.
Erstes Buch.
Vom Handelsstande.
Erster Titel.
Von Kaufleuten.
Artikel 4.
Als Kaufmann im Sinme dieses Gesetzbuchs ist anzusehen, wer gewerbe-
mäßig Handelsgeschäfte betreibt.
Artikel 5.
Die in Betreff der Kaufleute gegebenen Bestimmungen gelten in gleicher
Weise in Betreff der Handelsgesellschaften, insbesondere auch der Aktiengesell-
schaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens in Handelsgeschäften
besteht.
Dieselben gelten auch in Betreff der öffentlichen Banken in den Grenzen
ihres Handelsbetriebs, unbeschadet der für sie bestehenden Verordnungen.
Artikel 6.
Eine Frau, welche gewerbemäßig Handelsgeschäfte betreibt (Handelsfrau),
hat in dem Handelsbetriebe alle Rechte und Pflichten eines Kaufmanns.
Die-