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licher Beziehung Erfordernisse zur Begründung der Eigenschaft eines Kaufmanns
oder besonderer Klassen von Kaufleuten aufstellen, wird die Anwendung der
Bestimmungen dieses Gesetzbuchs nicht ausgeschlossen; ebenso werden jene Gesetze
durch dieses Gesetzbuch nicht berührt.
Zweiter Titel.
Von dem Handelsregister.
Artikel 12.
Bei jedem Handelsgerichte ist ein Handelsregister zu führen, in welches
die in diesem Gesetzbuche angeordneten Eintragungen aufzunehmen sind.
Das Handelsregister ist öffentlich. Die Einsicht desselben ist während der
gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden gestattet. Auch kann von den Ein-
tragungen gegen Erlegung der Kosten eine Abschrift gefordert werden, die auf
Verlangen zu beglaubigen ist.
Artikel 13.
Die Eintragungen in das Handelsregister sind von dem Handelsgerichte,
sofern nicht in diesem Gesetzbuche in einzelnen Fällen ausdrücklich ein Anderes
bestimmt ist, nach ihrem ganzen Inhalte durch eine oder mehrere Anzeigen in
öffentlichen Blättern ohne Verzug bekannt zu machen.
Artikel 14.
Jedes Handelsgericht hat für seinen Bezirk alljährlich im Monat Dezember
die öffentlichen Blätter zu bestimmen, in welchen im Laufe des nächstfolgenden
Jahres die im Artikel 13. vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen sollen.
Der Beschluß ist in einem oder mehreren öffentlichen Blättern bekannt zu machen.
Wenn eines der bestimmten Blätter im Laufe des Jahres zu erscheinen
aufhört, so hat das Gericht ein anderes Blatt an dessen Stelle zu bestimmen
und öffentlich bekannt zu machen.
Inwiefern die Gerichte bei der Wahl der zu bestimmenden Blätter an
Weisungen höherer Behörden gebunden sind, ist nach den Landesgesetzen zu
beurtheilen.
Dritter Titel.
Von Handelsfirmen.
Artikel 15.
Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter welchem er im Handel
seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgiebt.
Artikel 16.
Ein Kaufmann, welcher sein Geschäft ohne Gesellschafter oder nur mit
einem