Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                                       — 417 — 
 2) sie dürfen zu keinem Kaufmann in dem Verhältnisse eines Prokuristen, 
Handlungsbevollmächtigten oder Handlungsgehülfen stehen; 
  3) sie dürfen sich nicht mit anderen Handelsmäklern zu einem gemeinschaft- 
lichen Betriebe der Mäklergeschäfte oder eines Theiles derselben vereinigen; 
zur gemeinschaftlichen Vermittelung einzelner Geschäfte sind sie unter Zu- 
stimmung der Auftraggeber befugt; 
  4) sie müssen die Mäklerverrichtungen persönlich betreiben und dürfen sich zur 
Abschließung der Geschäfte eines Gehülfen nicht bedienen 
 5) sie sind zur Verschwiegenheit über die Aufträge, Verhandlungen und Ab- 
schlüsse verpflichtet, soweit nicht das Gegentheil durch die Parteien be- 
willigt oder durch die Natur des Geschäfts geboten ist; 
  6) sie dürfen zu keinem Geschäfte die Einwilligung der Parteien oder deren 
Bevollmächtigten anders annehmen, als durch ausdrückliche und persön- 
liche Erklärung; es ist den Mäklern weder erlaubt, von Abwesenden 
Aufträge zu übernehmen, noch sich zur Vermittelung eines Unterhändlers 
zu bedienen. 
                                                                               Artikel 70. 
Handelsmätklern, welche Schiffsmäkelei betreiben, kann gestattet werden, 
den Schiffern im Einziehen und Vorschießen der Frachten und Unkosten als 
Abrechner oder in anderer ortsüblicher Weise Hülfsdienste zu leisten. 
                                                                                Artikel 71. 
Der Handelsmäkler muß außer seinem Handbuche ein Tagebuch führen, 
in welches letztere alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen sind. Das 
Eingetragene hat er täglich zu unterzeichnen. 
Das Tagebuch muß vor dem Gebrauche Blatt für Blatt mit fortlau- 
fenden Zahlen bezeichnet und der vorgesetzten Behörde zur Beglaubigung der 
Zahl der Blätter vorgelegt werden. 
                                                                           Artikel 72. 
Die Eintragungen in das Tagebuch müssen die Namen der Kontrahenten, 
die Zeit des Abschlusses, die Bezeichnung des Gegenstandes und die Bedingun- 
gen des Geschäfts, insbesondere bei Verkäufen von Waaren die Gattung und 
Menge derselben, sowie den Preis und die Zeit der Lieferung enthalten. 
Die Eintragungen müssen in Deutscher Sprache, oder, sofern die Ge- 
schäftssprache des Ortes eine andere ist, in dieser geschehen; sie müssen nach 
Ordnung des Datums und ohne leere Zwischenräume erfolgen. 
Die Bestimmungen über die Einrichtung der Handelsbücher (Artikel 32.) 
finden auch auf das Tagebuch des Mäklers Anwendung. 
                                                                            Artikel 73. 
Der Handelsmäkler muß ohne Verzug nach Abschluß des Geschäfts jeder 
Partei eine von ihm unterzeichnete Schlußnote, welche die in dem vorhergehen- 
den Artikel als Gegenstand der Eintragung bezeichneten Thatsachen enthält, 
zustellen.   
                                                                                                                                               Bei
	        
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