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Artikel 80.
Der Handelsmäkler muß, sofern nicht die Parteien ihm dieses erlassen
haben oder der Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Waare davon
entbindet, von jeder durch seine Vermittelung nach Probe verkauften Waare die
Probe, nachdem er dieselbe behufs der Wiedererkennung gezeichnet hat, so lange
aufbewahren, bis die Waare ohne Einwendung gegen ihre Beschaffenheit ange-
nommen, oder das Geschäft in anderer Weise erledigt ist.
Artikel 81.
Jedes Verschulden des Handelsmäklers berechtigt die dadurch beschädigte
Partei, Schadloshaltung von ihm zu fordern.
Artikel 82.
Der Handelsmäkler hat die Mäklergebühr (Sensarie) zu fordern, sobald
das Geschäft geschlossen und, wenn es ein bedingtes war, unbedingt geworden
und von ihm seiner Verpflichtung wegen Zustellung der Schlußnoten Genüge
geschehen ist, unbeschadet anderweiter Bestimmung durch örtliche Verordnungen
oder durch Ortsgebrauch.
Ist das Geschäft nicht zum Abschlusse gekommen, oder nicht zu einem
unbedingten geworden, so kann für die Unterhandlungen keine Mäklergebühr ge-
fordert werden.
Der Betrag der Mäklergebühr wird durch örtliche Verordnungen geregelt;
in Ermangelung derselben entscheidet der Ortsgebrauch.
Artikel 83.
Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer die Mäklergebühr
bezahlen soll, so ist dieselbe in Ermangelung örtlicher Verordnungen oder eines
Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten.
Artikel 84.
Ueber die Anstellung der Handelsmäkler und über die Bestrafung der
von ihnen im Berufe begangenen Mlichtverletzungen das Erforderliche zu be-
stimmen, bleibt den Landesgesetzen überlassen.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Vorschriften dieses Titels nach
Maaßgabe der örtlichen Bedürfnisse zu ergänzen; es kann insbesondere den
Handelsmäklern das ausschließliche Recht zur Vermittelung von Handelsgeschäften
beigelegt werden.
Auch kann in den Landesgesetzen oder in örtlichen Verordnungen der in
diesem Titel den Handelsmäklern zugewiesene Kreis von Amtsverrichtungen und
Befugnissen (Artikel 67. 70.) oder der Umfang ihrer Pflichten (Artikel 69.)
erweitert oder eingeschränkt werden.
Zundes= Gesezbl. 1809. 65 Zwei-