Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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Artikel 80. 
Der Handelsmäkler muß, sofern nicht die Parteien ihm dieses erlassen 
haben oder der Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Waare davon 
entbindet, von jeder durch seine Vermittelung nach Probe verkauften Waare die 
Probe, nachdem er dieselbe behufs der Wiedererkennung gezeichnet hat, so lange 
aufbewahren, bis die Waare ohne Einwendung gegen ihre Beschaffenheit ange- 
nommen, oder das Geschäft in anderer Weise erledigt ist. 
Artikel 81. 
Jedes Verschulden des Handelsmäklers berechtigt die dadurch beschädigte 
Partei, Schadloshaltung von ihm zu fordern. 
Artikel 82. 
Der Handelsmäkler hat die Mäklergebühr (Sensarie) zu fordern, sobald 
das Geschäft geschlossen und, wenn es ein bedingtes war, unbedingt geworden 
und von ihm seiner Verpflichtung wegen Zustellung der Schlußnoten Genüge 
geschehen ist, unbeschadet anderweiter Bestimmung durch örtliche Verordnungen 
oder durch Ortsgebrauch. 
Ist das Geschäft nicht zum Abschlusse gekommen, oder nicht zu einem 
unbedingten geworden, so kann für die Unterhandlungen keine Mäklergebühr ge- 
fordert werden. 
Der Betrag der Mäklergebühr wird durch örtliche Verordnungen geregelt; 
in Ermangelung derselben entscheidet der Ortsgebrauch. 
Artikel 83. 
Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer die Mäklergebühr 
bezahlen soll, so ist dieselbe in Ermangelung örtlicher Verordnungen oder eines 
Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten. 
Artikel 84. 
Ueber die Anstellung der Handelsmäkler und über die Bestrafung der 
von ihnen im Berufe begangenen Mlichtverletzungen das Erforderliche zu be- 
stimmen, bleibt den Landesgesetzen überlassen. 
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Vorschriften dieses Titels nach 
Maaßgabe der örtlichen Bedürfnisse zu ergänzen; es kann insbesondere den 
Handelsmäklern das ausschließliche Recht zur Vermittelung von Handelsgeschäften 
beigelegt werden. 
Auch kann in den Landesgesetzen oder in örtlichen Verordnungen der in 
diesem Titel den Handelsmäklern zugewiesene Kreis von Amtsverrichtungen und 
Befugnissen (Artikel 67. 70.) oder der Umfang ihrer Pflichten (Artikel 69.) 
erweitert oder eingeschränkt werden. 
Zundes= Gesezbl. 1809. 65 Zwei-
	        
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