Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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Zweites  Buch.
Von  den  Handelsgesellschaften.

Erster  Titel.
Von  der  offenen  Handelsgesellschaft.

Erster  Abschnitt.
Von  der  Errichtung  der  Gesellschaft.

Artikel  85.

Eine  offene  Handelsgesellschaft  ist  vorhanden,  wenn  zwei  oder  mehrere
Personen  ein  Handelsgewerbe  unter  gemeinschaftlicher  Firma  betreiben  und  bei
keinem  der  Gesellschafter  die  Betheiligung  auf  Vermögenseinlagen  beschränkt  ist.

Zur  Gültigkeit  des  Gesellschaftsvertrages  bedarf  es  der  schriftlichen  Abfassung
  oder  anderer  Förmlichkeiten  nicht.

Artikel  86.

Die  Errichtung  einer  offenen  Handelsgesellschaft  ist  von  den  Gesellschaftern
bei  dem  Handelsgerichte,  in  dessen  Bezirk  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  und  bei
jedem  Handelsgerichte,  in  dessen  Bezirk  sie  eine  Zweigniederlassung  hat,  Behufs
der  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.

Die  Anmeldung  muß  enthalten:

1)  den  Namen,  Vornamen,  Stand  und  Wohnort  jedes  Gesellschafters;

2)  die  Firma  der  Gesellschaft  und  den  Ort,  wo  sie  ihren  Sitz  hat;

3)  den  Zeitpunkt,  mit  welchem  die  Gesellschaft  begonnen  hat;

4)  im  Falle  vereinbart  ist,  daß  nur  einer  oder  einige  der  Gesellschafter  die
Gesellschaft  vertreten  sollen,  die  Angabe,  welcher  oder  welche  dazu  bestimmt
  sind,  ingleichen,  ob  das  Recht  nur  in  Gemeinschaft  ausgeübt
werden  soll.

Artikel  87.

Wenn  die  Firma  einer  bestebenden  Gesellschaft  geändert  oder  der  Sitz  der
Gesellschaft  an  einen  anderen  Ort  verlegt  wird,  oder  wenn  neue  Gesellschafter
in  dieselbe  eintreten,  oder  wenn  einem  Gesellschafter  die  Befugniß,  die  Gesellschaft
  zu  vertreten  (Artikel  86.  Ziff.  4.),  nachträglich  ertheilt,  oder  wenn  eine
solche  Befugniß  aufgehoben  wird,  so  sind  diese  Thatsachen  bei  dem  Handelsgerichte
Behufs  der  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.

Bei  der  Aenderung  der  Firma,  bei  der  Verlegung  des  Sitzes  der  Gesellschaft
  und  bei  der  Aufhebung  der  Vertretungsbefugniß  richtet  sich  die  Wirkung
gegen  Dritte  in  den  Fällen  der  geschehenen  oder  der  nicht  geschehenen  Eintragung
und  Bekanntmachung  nach  den  Bestimmungen  des  Artikels  25.

Art.