Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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Für die Bemühungen bei dem Betriebe der Gesellschaftsgeschäfte steht dem 
Gesellschafter ein Anspruch auf Vergütung nicht zu. 
Artikel 94. 
Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Gesellschaft 
den Fleiß und die Sorgfalt anzuwenden, welche er in seinen eigenen Angelegen- 
heiten anzuwenden pflegt. 
Er haftet der Gesellschaft für den Schaden, welcher ihr durch sein Ver- 
schulden entstanden ist. Er kann gegen diesen Schaden nicht die Vortheile auf- 
rechnen, welche er der Gesellschaft in anderen Fällen durch seinen Fleiß ver- 
schafft hat. 
Artikel 95. 
Ein Gesellschafter, welcher seine Geldeinlage nicht zur rechten Zeit einzahlt, 
oder eingenommene Gesellschaftsgelder nicht zur rechten Zeit an die Gesellschafts- 
kasse abliefert, oder unbefugt Gelder aus der Gesellschaftskasse für sich entnimmt, 
ist von Rechtswegen zur Entrichtung von Zinsen seit dem Tage verpflichtet, an 
welchem die Zahlung oder die Ablieferung hätte geschehen sollen oder die Heraus- 
nahme des Geldes erfoldgt ist. 
Die Verpflichtung zum Ersatze des etwa entstandenen größeren Schadens 
und die übrigen rechtlichen Folgen der Handlung werden hierdurch nicht aus- 
geschlossen. 
Artikel 96. 
Ein Gesellschafter darf ohne Genehmigung der anderen Gesellschafter weder 
in dem Handelszweige der Gesellschaft für eigene Rechnung oder für Rechnung 
eines Dritten Geschäfte machen, noch an einer anderen gleichartigen Handels- 
gesellschaft als offener Gesellschafter Theil nehmen. 
Eine Genehmigung der Theilnahme an einer anderen gleichartigen Han- 
delsgesellschaft ist schon dann anzunehmen, wenn den übrigen Gesellschaftern bei 
Eingehung der Gesellschaft bekannt war daß der Gesellschafter an jener Handels- 
gesellschaft als offener Gesellschafter Theil nehme, und gleichwohl das Aufgeben 
der Theilnahme nicht ausdrücklich bedungen worden ist. 
Artikel 97. 
Ein Gesellschafter, welcher den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt, 
muß sich auf Verlangen der Gesellschaft gefallen lassen, daß die für seine Rech- 
nung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft geschlossen angesehen 
werden; auch kann die Gesellschaft statt dessen den Ersatz des entstandenen 
Schadens fordern; alles dieses unbeschadet des Rechts, die Auflösung des Ge- 
sellschaftsvertrags in den geeigneten Fällen herbeizuführen. 
Das Recht der Gesellschaft, in ein von dem Gesellschafter für eigene 
Rechnung Hemachtes Geschäft einzutreten oder Schadensersatz zu fordern, erlischt 
nach drei Monaten, von dem Zeitpunkte an gerechnet, in welchem die Gesellschaft 
von dem Abschlusse des Geschäfts Kenntniß erhalten hat. 
Art.
	        
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