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Artikel 301.
Anweisungen und Verpflichtungsscheine, welche von Kaufleuten über Lei-
stungen von Geld oder einer Quantität vertretbarer Sachen oder Werthpapiere
ausgestellt sind, ohne daß darin die Verpflichtung zur Leistung von einer Gegen-
leistung abhängig gemacht ist, können durch Indossament übertragen werden,
wenn sie an Order lauten.
Zur Gültigkeit der Urkunde oder des Indossaments ist nicht erforderlich,
daß sie die Angabe des Verpflichtungsgrundes oder das Empfangsbekenntniß der
Valuta enthalten.
Wer eine solche Anweisung akzeptirt hat, ist demjenigen, zu dessen Gunsten
sie ausgestellt oder an welchen sie indossirt ist, zur Erfüllung verpflichtet.
Artikel 302.
Ingleichen können Konnossemente der Seeschiffer und Ladescheine der
Frachtführer, Auslieferungsscheine (Lagerscheine, Warrants) über Waaren oder
andere bewegliche Sachen, welche von einer zur Aufbewahrung solcher Sachen
staatlich ermächtigten Anstalt ausgestellt sind, ferner Bodmereibriefe und See-
assekuranzpolizen durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten.
Artikel 303.
Durch das Indossament der in den beiden vorhergehenden Artikeln be-
zeichneten Urkunden gehen alle Rechte aus dem indossirten Papiere auf den
Indossatar über.
Der Verpflichtete kann sich nur solcher Einreden bedienen, welche ihm
nach Maaßgabe der Urkunde selbst oder unmittelbar gegen den jedesmaligen
Kläger zustehen.
Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung des quittirten Papiers zu
erfüllen verpflichtet.
Artikel 304.
Ob außer den in diesem Gesetzbuch bezeichneten noch andere an Order
lautende Anweisungen, Verpflichtungsscheine oder sonstige Urkunden mit der in
Artikel 303. erwähnten Wirkung durch Indossament übertragen werden können,
ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen.
Artikel 305.
Für Papiere, welche an Order lauten und welche durch Indossament
übertragen werden können (Artikel 30 1. bis 304.), gelten in Betreff der Form
des Indossaments, in Betreff der Legitimation des Inhabers und der Prüfung
dieser Legitimation, sowie in Betreff der Verpflichtung des Besitzers zur Heraus-
gabe dieselben Bestimmungen, welche die Artikel 11. bis 13. 36. und 74. der
Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung in Betreff des Wechsels enthalten.
Sind die im Artikel 301. bezeichneten Papiere abhanden gekommen, so
finden in Bezug auf die Amortisation die im Artikel 73. der Allgemeinen Deut-
schen Wechsel=Ordnung gegebenen Bestimmungen Anwendung. Die Amortisation
der im Artikel 302. bezeichneten Papiere richtet sich nach den Landesgesetzen.
Art.