Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                             — 500 — 
    Ist ein Mitrheder mit Leistung seines Beitrags in Verzug und wird das 
Geld von Mitrhedern für ihn vorgeschossen, so ist er denselben von Rechtswe- 
gen zur Entrichtung von Zinsen von dem Zeitpunkt der Vorschüsse an verpflich- 
tet. Ob durch einen solchen Vorschuß ein Pfandrecht an der Schiffspart des 
säumigen Mitrheders erworben wird, ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen. 
Auch wenn ein Pfandrecht nicht erworben ist, wird durch den Vorschuß ein 
versicherbares Interesse hinsichtlich der Schiffspart für die Mitrheder begründet. 
Im Falle der Versicherung dieses Interesses hat der säumige Mitrheder die Kosten 
derselben zu ersetzen. 
                                                                  Artikel 468. 
      Wenn eine neue Reise oder wenn nach Beendigung einer Reise die Re- 
paratur des Schiffs oder wenn die Befriedigung eines Gläubigers beschlossen 
worden ist, welchem die Rhederei nur mit Schiff und Fracht haftet, so kann 
jeder Mitrheder, welcher dem Beschlusse nicht zugestimmt hat, sich von der 
Leistung der zur Ausführung desselben erforderlichen Einzahlungen dadurch be- 
freien, daß er seine Schiffspart ohne Anspruch auf Entgelt aufgiebt. 
Der Mitrheder, welcher von dieser Befugniß Gebrauch machen will, muß 
dies den Mitrhedern oder dem Korrespondentrheder innerhalb dreier Tage 
nach dem Tage des Beschlusses oder, wenn er bei der Beschlußfassung nicht 
anwesend und nicht vertreten war, innerhalb dreier Tage nach der Mittheilung 
des Beschlusses gerichtlich oder notariell kundgeben. 
Die aufgegebene Schiffspart fällt den übrigen Mitrhedern nach Verhält- 
niß der Größe ihrer Schiffsparten zu. 
                                                        Artikel 469. 
  Die Vertheilung des Gewinnes und Verlustes geschieht nach der Größe 
der Schiffsparten. 
Die Berechnung des Gewinnes und Verlustes und die Auszahlung des 
etwaigen Gewinnes erfolgt jedesmal, nachdem das Schiff in den Heimathshafen 
zurückgekehrt ist, oder nachdem es in einem anderen Hafen seine Reise beendigt 
hat und die Schiffsmannschaft entlassen ist. 
   Außerdem müssen auch vor dem erwähnten Zeitpunkte die eingehenden 
Gelder, insoweit sie nicht zu späteren Ausgaben oder zur Deckung von An- 
sprüchen einzelner Mitrheder an die Rhederei erforderlich sind, unter die einzel- 
nen Mitrheder nach Verhältniß der Größe ihrer Schiffsparten vorläufig ver- 
theilt und ausgezahlt werden. 
                                                    Artikel 470. 
    Jeder Mitrheder kann seine Schiffspart jederzeit und ohne Einwilligung 
der übrigen Mitrheder ganz oder theilweise veräußern. 
      Ein gesetzliches Vorkaufsrecht steht den Mitrhedern nicht zu. Es kann 
jedoch die Veräußerung einer Schiffspart, in Folge welcher das Schiff das 
Recht, die Landesflagge zu führen, verlieren würde, rechtsgültig nur mit Zu- 
                                                                                                                                            stim-
	        
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