— 677 —
Artikel 817.
Wird statt der versicherten Reise, bevor die Gefahr für den Versicherer
zu laufen begonnen hat, eine andere Reise angetreten, so ist der Versicherer bei
der Versicherung von Schiff und Fracht von jeder Haftung frei, bei anderen
Versicherungen trägt der Versicherer die Gefahr für die andere Reise nur dann,
wenn die Veränderung der Reise weder von dem Versicherten, noch im Auftrage
oder mit Genehmigung desselben bewirkt ist.
Wird die versicherte Reise verändert, nachdem die Gefahr für den Ver-
sicherer zu laufen begonnen hat, so haftet der Versicherer nicht für die nach der
Veränderung der Reise eintretenden Unfälle. Er haftet jedoch für diese Unfälle,
wenn die Veränderung weder von dem Versicherten, noch im Auftrage oder mit
Genehmigung desselben bewirkt, oder wenn sie durch einen Nothfall verursacht ist,
es sei denn, daß der letztere in einer Gefahr sich gründet, welche der Versicherer
nicht zu tragen hat.
Die Reise ist verändert, sobald der Entschluß, dieselbe nach einem anderen
Bestimmungshafen zu richten, zur Ausführung gebracht wird, sollten auch die
Wege nach beiden Bestimmungshäfen sich noch nicht geschieden haben. Diese
Vorschrift gilt sowohl für die Fälle des ersten, als für die Fälle des zweiten
Absatzes dieses Artikels.
Artikel 818.
Wenn von dem Versicherten oder im Auftrage oder mit Genehmigung
desselben der Antritt oder die Vollendung der Reise ungebührlich verzögert, von
dem der versicherten Reise entsprechenden Wege abgewichen oder ein Hafen an-
gelaufen wird, dessen Angehung als in der versicherten Reise begriffen nicht er-
achtet werden kann, oder wenn der Versicherte in anderer Weise eine Vergröße-
rung oder Veränderung der Gefahr veranlaßt, namentlich eine in dieser Beziehung
ertheilte besondere Zusage nicht erfüllt, so haftet der Versicherer nicht für die
später sich ereignenden Unfälle.
Diese Wirkung tritt jedoch nicht ein:
1) wenn erhellet, daß die Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr kei-
nen Einfluß auf den späteren Unfall hat üben können;
2) wenn die Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr, nachdem die
Gefahr für den Versicherer bereits zu laufen begonnen hat, durch einen
Nothfall verursacht ist, es sei denn, daß der letztere in einer Gefahr sich
gründet, welche der Versicherer nicht zu tragen hat;
3) wenn der Schiffer zu der Abweichung von dem Wege durch das Gebot
der Menschlichkeit genöthigt ist.
Artikel 819.
Wird bei dem Abschlusse des Vertrages der Schiffer bezeichnet, so ist in
dieser Bezeichnung allein noch nicht die Zusage enthalten, daß der benannte Schiffer
auch die Führung des Schiffs behalten werde.
Artikel 820.
Bei der Versicherung von Gütern haftet der Versicherer für keinen Unfall,
wenn