Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  1.  1917.  3

ie  i  i  tätigen  Gendarmen  und  die  nach  Ziffer  1  mit  den

-  erin  Grenzbehirsen  eisgen  en  ausgestatteten  Personen  dürfen  schießen:

4)  auf  ihnen  entsprungene  Personen  zur  Vereitelung  des  Fluchtversuchs,

b)  auf  solche  Personen,  die  sich  einer  ihnen  drohenden  Festnahme  durch

die  Flucht  zu  entziehen  suchen.  ·  ,
Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  vorstehende  Verordnung  zur  allgemeinen
Kenntnis  zu  bringen.

·  v.  Falk.

#½  Bekanntmachung  vom  30.  Dezember  1916,  betreffend  den  Absatz  von  Seemuscheln.


Nachstehende  in  Nr.  303  des  Deutschen  Reichsanzeigers  veröffentlichte  Bekanntmachung
  der  Überwachungsstelle  für  Seemuscheln  vom  22.  Dezember  1916
wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  30.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung
über  den  Absatz  von  Seemuscheln.
Vom  22.  Dezember  1916.

Auf  Grund  der  5§  2  und  3  der  Bekanntmachung  über  die  Überwachung  des  Verl
  mit  Seemuscheln  vom  2.  November  1916  O###=  S.  1243)  wird  folgendes
estimmt:

*  1.

Der  Absatz  von  Seemuscheln,  die  an  der  Schleswig-Holsteinschen  Westküfte,  an
den  Nordfriesischen  Inseln  und  an  dem  Nordufer  der  Elbe  mit  Ausnahme  des  Stadtgebietes
  von  Hamburg  und  Altona  gelandet  werden,  darf  nur  mit  Genehmigung  der
Schleswig-Holsteinschen  Nordsee-Mascheloertriebsgesellschuft  m.  b.  H.  in  Büsum  erfolgen.

Der  Absatz  von  Seemuscheln,  die  an  dem  Südufer  der  Elbe,  im  Stadtgebiet  von
somburg  und  Altona  sowie  an  der  Nordseeküste  von  der  Elbmündung  bis  Cappel
Bezirk  Stade)  gelandet  werden,  darf  nur  mit  Genehmigung  der  Muscheleinkaufs-Gesellschaft
  e.  G.  m.  b.  H.  in  Cuxhaven  erfolgen.