Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                 — 580 — 
Schiffer oder eine andere Person zusteht. Der Versicherte kann sich wegen Er- 
satzes des Schadens zunächst an den Versicherer halten. Er hat jedoch dem Ver- 
sicherer die zur wirksamen Verfolgung eines solchen Anspruchs etwa erforderliche 
Hülfe zu gewähren, auch für die Sicherstellung des Anspruchs durch Einbehaltung 
der Fracht, Auswirkung der Beschlagnahme des Schiffs oder in sonst geeigneter 
Weise auf Kosten des Versicherers die nach den Umständen angemessene Sorge 
zu tragen (Artikel 823.). 
                                               Artikel 827. 
        Bei der Versicherung des Schiffs für eine Reise beginnt die Gefahr für 
den Versicherer mit dem Zeitpunkt, in welchem mit der Einnahme der Ladung 
oder des Ballastes angefangen wird, oder, wenn weder Ladung noch Ballast einzu- 
nehmen ist, mit dem Zeitpunkt der Abfahrt des Schiffs. Sie endet mit dem 
Zeitpunkt, in welchem die Löschung der Ladung oder des Ballastes im Be- 
stimmungshafen beendigt ist. 
   Wird die Löschung von dem Versicherten ungebührlich verzögert, so endet 
die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem die Löschung beendigt sein würde, 
falls ein solcher Verzug nicht stattgefunden hätte. 
Wird vor Beendigung der Löschung für eine neue Reise Ladung oder 
Ballast eingenommen, so endet die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem mit 
der Einnahme der Ladung oder des Ballastes begonnen wird. 
                                                     Artikel 828. 
     Sind Güter, imaginairer Gewinn oder die von verschifften Gütern zu 
verdienende Provision versichert, so beginnt die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in 
welchem die Güter zum Zweck der Einladung in das Schiff oder in die Leichter- 
fahrzeuge vom Lande scheiden; sie endet mit dem Zeitpunkt, in welchem die Güter 
im Bestinmungshafen wieder an das Land gelangen. 
         Wird die Löschung von dem Versicherten oder bei der Versicherung von 
Gütern oder imaginairem Gewinn von dem Versicherten oder von einer der im 
Artikel 825. unter Ziffer 4. bezeichneten Personen ungebührlich verzögert, so endet 
die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem die Löschung beendigt sein würde, falls 
ein solcher Verzug nicht stattgefunden hätte. 
         Bei der Einladung und Ausladung trägt der Versicherer die Gefahr der 
ortsgebräuchlichen Benutzung von Leichterfahrzeugen. 
                                               Artikel 829. 
          Bei der Versicherung der Fracht beginnt und endet die Gefahr in An- 
sehung der Unfälle, welchen das Schiff und dadurch die Fracht ausgesetzt ist; 
mit demselben Zeitpunkt, in dem die Gefahr bei der Versicherung des Schiffs 
für dieselbe Reise beginnen und enden würde, in Ansehung der Unfälle, welchen 
die Güter ausgesetzt sind und dadurch die Fracht ausgesetzt ist, mit demselben 
Zeitpunkt, in welchem die Gefahr bei der Versicherung der Güter für dieselbe 
Reise beginnen und enden würde. 
Bei der Versicherung von Ueberfahrtsgeldern beginnt und endet die Ge- 
fahr mit demselben Zeitpunkt, in welchem die Gefahr bei der Versicherung des 
Schiffs beginnen und enden würde. · 
                                                                                                                                            Der
	        
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