Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                          — 581 — 
      Der Versicherer von Fracht- und Ueberfahrtsgeldern haftet für einen Un- 
fall, von welchem das Schiff betroffen wird, nur insoweit, als Fracht- oder 
Ueberfahrtsverträge bereits abgeschlossen sind, und wenn der Rheder Güter für 
seine Rechnung verschifft, nur insoweit, als dieselben zum Zweck der Einladung 
in das Schiff oder in die Leichterfahrzeuge bereits vom Lande geschieden sind. 
                                                     Artikel 830. 
         Bei der Versicherung von Bodmerei- und Havereigeldern beginnt die 
Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem die Gelder vorgeschossen sind, oder, wenn 
der Versicherte selbst die Havereigelder verausgabt hat, mit dem Zeitpunkt, in 
welchem dieselben verwendet sind; sie endet mit dem Zeitpunkt, in welchem sie 
bei einer Versicherung der Gegenstände, welche verbodmet oder worauf die Haverei- 
gelder verwendet sind, enden würde. 
                                                         Artikel 831. 
      Die begonnene Gefahr läuft für den Versicherer während der bedungenen 
Zeit oder der versicherten Reise ununterbrochen fort. Der Versicherer trägt ins- 
besondere die Gefahr auch während des Aufenthalts in einem Noth- oder Zwischen- 
hafen und im Falle der Versicherung für die Hin= und Rückreise während des 
Aufenthalts des Schiffs in dem Bestimmungshafen der Hinreise. 
Müssen die Güter einstweilen gelöscht werden oder wird das Schiff zur 
Reparatur an das Land gebracht, so trägt der Versicherer die Gefahr auch wäh- 
rend die Güter oder das Schiff sich am Lande befinden. 
                                                            Artikel 832. 
       Wenn nach dem Beginn der Gefahr die versicherte Reise freiwillig oder 
gezwungen aufgegeben wird, so tritt in Ansehung der Beendigung der Gefahr 
der Hafen, in welchem die Reise beendigt wird, an die Stelle des Bestimmungs- 
hafens. 
            Werden die Güter, nachdem die Reise des Schiffs aufgegeben ist, in 
anderer Art als mit dem zum Transport bestimmten Schiff nach dem Bestim- 
mungshafen weiter befördert, so läuft in Betreff derselben die begonnene Gefahr 
fort, auch wenn die Weiterbeförderung ganz oder zum Theil zu Lande geschieht. 
Der Versicherer trägt in solchen Fällen zugleich die Kosten der früheren Löschung, 
die Kosten der einstweiligen Lagerung und die Mehrkosten der Weiterbeförderung, 
auch wenn diese zu Lande erfolgt. 
                                                                 Artikel 833. 
        Die Artikel 831. und 832. gelten nur unbeschadet der in den Artikeln 818. 
und 820. enthaltenen Vorschriften. 
                                                                 Artikel 834. 
Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oder 
Jahren bestimmt, so wird die Zeit nach dem Kalender und der Tag von Mitter- 
nacht zu Mitternacht berechnet. Der Versicherer trägt die Gefahr während des 
Anfangstages und Schlußtages. 
  
                                                                                                 85*                                                  Bei
	        
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