Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                     — 583 — 
  3) die sonstigen zur Rettung sowie zur Abwendung größerer Nachtheile 
         nothwendig oder zweckmäßig aufgewendeten Kosten (Artikel 823.), selbst 
        wenn die ergriffenen Maaßregeln erfolglos geblieben sind; 
  4) die zur Ermittelung und Feststellung des dem Versicherer zur Last fallen- 
        den Schadens erforderlichen Kosten, insbesondere die Kosten der Besichti- 
         gung, der Abschätzung, des Verkaufs und der Anfertigung der Dispache. 
                                                           Artikel 839. 
      In Ansehung der Beiträge zur großen Haverei und der nach den Grund- 
sätzen der großen Haverei zu beurtheilenden Beiträge bestimmen sich die Ver- 
pflichtungen des Versicherers nach der am gehörigen Ort im Inlande oder im 
Auslande, im Einklange mit dem am Ort der Aufmachung geltenden Rechte 
aufgemachten Dispache. Insbesondere ist der Versicherte, welcher einen zur 
großen Haverei gehörenden Schaden erlitten hat, nicht berechtigt, von dem Ver- 
sicherer mehr als den Betrag zu fordern, zu welchem der Schaden in der Dis- 
pache berechnet ist; andererseits haftet der Versicherer für diesen ganzen Betrag, 
ohne daß namentlich der Versicherungswerth maaßgebend ist. 
    Auch kann der Versicherte, wenn der Schaden nach dem am Ort der Auf- 
machung geltenden Recht als große Haverei nicht anzusehen ist, den Ersatz des 
Schadens von dem Versicherer nicht aus dem Grunde fordern, weil der Schaden 
nach einem anderen Rechte, insbesondere nach dem Rechte des Versicherungsorts, 
große Haverei sei. 
                                                            Artikel 840. 
        Der Versicherer haftet jedoch nicht für die im vorstehenden Artikel er- 
wähnten Beiträge, insoweit dieselben in einem Unfall sich gründen, für welchen 
der Versicherer nach dem Versicherungsvertrage nicht haftet. 
                                                             Artikel 841. 
      Ist die Dispache von einer durch Gesetz oder Gebrauch dazu berufenen 
Person aufgemacht, so kann der Versicherer dieselbe wegen Nichtübereinstim- 
mung mit dem am Ort der Aufmachung geltenden Recht und der dadurch 
bewirkten Benachtheiligung des Versicherten nicht anfechten, es sei denn, daß 
der Versicherte durch mangelhafte Wahrnehmung seiner Rechte die Benachtheili- 
gung verschuldet hat. 
      Dem Versicherten liegt jedoch ob, die Ansprüche gegen die zu seinem Nach- 
theil Begünstigten dem Versicherer abzutreten. 
         Dagegen ist der Versicherer befugt, in allen Fällen die Dispache dem 
Versicherten gegenüber insoweit anzufechten, als ein von dem Versicherten selbst 
erlittener Schaden, für welchen ihm nach dem am Ort der Aufmachung der 
Dispache geltenden Rechte eine Vergütung nicht gebührt hätte, gleichwohl als 
große Haverei behandelt worden ist. 
                                                           Artikel 842. 
     Wegen eines von dem Versicherten erlittenen, zur großen Haverei ge- 
hörenden oder nach den Grundsätzen der letzteren zu beurtheilenden Schadens 
                                                                                                                                                        haf-
	        
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