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nuar 1870. an die hier vorgeschriebenen Stempel zu verwenden, dagegen zur Be.
glaubigung von Gegenständen, welche nach den mit Schluß des Jahres 1871.
außer Geltung tretenden Vorschriften von ihnen untersucht sind, die bisherigen
Stempel zu benutzen. Letztere dürfen von dem 1. Januar 1872. an nicht weiter
verwendet werden.
§. 87
Eichung von Maaßstäben.
Bis zum Ende des Jahres 1871. ist es zulässig, Maaßstäbe für den Ver-
kehr zu eichen und zu stempeln, welche in Bezug auf ihre Länge den Vorschriften
des §. 1. entsprechen, auch wenn sie außer dem Metermaaß noch das bis zu dem
oben angeführten Zeitpunkte geltende landesübliche Maaß enthalten; dagegen ist es
nicht gestattet, Maaßstäbe zu eichen und zu stempeln, deren Gesammtlänge zwischen
ihren Endmarken nach den jetzt landesüblichen Maaßen bestimmt ist und welche
gleichzeitig eine Eintheilung nach dem metrischen Systeme enthalten.
§. 88.
Eichung von Hohlmaaßen.
Nach den bisherigen Vorschriften ausgeführte Hohlmaaße können, nachdem sie
auf die Größen des neuen Systems umgeändert worden sind, bis zum Ende des
Jahres 1871. auch dann zur Eichung zugelassen werden, wenn ihr Durchmesser um
mehr als die nach §. 8. und §. 17. gestatteten Größen von dem vorgeschriebenen
Durchmesser abweicht; doch darf diese Abweichung nicht mehr als das Doppelte jener
später nachzulassenden Abweichung betragen, und es müssen die Maaße mit der hier
vorgeschriebenen Bezeichnung versehen sein.
§. 89.
Eichung im Verkehr befindlicher Gewichte.
Im Verkehr befindliche Gewichte, deren Größe und Größenbezeichnung nach
den allgemeinen Bestimmungen der neuen Maaß- und Gewichtsordnung zulässig ist,
und die nach den bisher geltenden Bestimmungen vorschriftsmäßig geeicht und ge-
stempelt sind, können zwar ungeachtet ihrer etwa mit §§. 22. 23. 25. und 26.
nicht übereinstimmenden Gewichtsgröße, Bezeichnung, Form und sonstigen Beschaf-
fenheit auch nach dem 1. Januar 1872. im öffentlichen Verkehr innerhalb des Lan-
des, dessen Stempel sie tragen, geduldet werden; um jedoch innerhalb des ganzen
Bundesgebietes im Verkehre zulässig zu sein, bedürfen solche Gewichte einer erneuten
Revision und Beglaubigung durch den Bundes-Eichungsstempel, und diese soll ihnen
bis zum 1. Januar 1872. trotz etwaiger Abweichungen von den Bestimmungen der
§§. 22. 23. 25. und 26. der neuen Eichordnung nicht versagt werden.
§. 90.
Oeffentliche Bekanntmachung der im Verkehre unzulässigen älteren Gewichte.
Die Bundes- Normal- Eichungskommission wird durch öffentliche Bekannt-
ma-