Abdruck als Beilage — 603 —
zur Gesetz- Sammlung für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Bundes-Gesetzblatt des
Norddeutschen Bundes.
(Nr. 333.) Handels- und Zollvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und den zu diesem
Bunde nicht gehörenden Mitgliedern des Zollvereins einerseits und der
Schweiz andererseits. Vom 13. Mai 1869.
Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes
und der zu diesem Bunde nicht gehörenden Mitglieder des Deutschen
Zoll- und Handelsvereins, nämlich: der Krone Bayern, der Krone Würt-
temberg, des Großhewoßthune Baden und des Großherzogthums Hessen
für dessen südlich des Main belegene Theile, sowie in Vertretung des
Ihrem Zoll- und Steuersysteme angeschlossenen Großherzogthums Luxem-
burg, einerseits,
und
der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft, andererseits,
von dem Wunsche geleitet die Handelsverbindungen zwischen den Angehörigen
beider Theile zu verbessern und zu erweitern, haben zu diesem Ende Unterhand-
lungen eröffnen lassen und desechalb zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold
Henning,
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Carl Joseph Ben-
jamin Herzog;
der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister,
eidgenössischen Obersten, Bernhard Hammer,
welche, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Voll-
machten, den folgenden Handels- und Zollvertrag vereinbart und abgeschlossen
aben.
Artikel 1.
Die beiden vertragenden Theile geben sich die Zusicherung, in Beziehung auf
Condes-Oesehbl. 1869. as u
Ausgegeben zu Berlin den 10. August 1869.