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Anlage II.
a) Osterreich.
4. VII. Drittes Sperrgebiet in Oberösterreich.
Hinzuzusetzen:
„Bezirkshauptmannschaft Eferding“.
5. XXIII. Drittes Sperrgebiet in Böhmen.
Hinzuzusetzen:
„Bezirkshauptmannschaft Neudek“.
6. XXIX. Neuntes Sperrgebiet in Böhmen.
Hinzuzusetzen:
„Bezirkshauptmannschaft Humpoletz“.
XXXVI. Erstes Sperrgebiet in Galizien.
Hinzuzusetzen:
„Bezirkshauptmannschaft Oswiecim“!.
Berlin, den 14. November 1910.
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Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Jonquidbres.
4. Versich erungs wesen.
Bekuanntmachung,
betreffend die Befreiung der lebenslänglich mit dem Rechte auf Ruhegehalt angestellten
Beamten der Hannoverschen Baugewerks-Berufsgenossenschaft von der Versicherungs-
pflicht gemäß &§7 des Invalidenversicherungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 463).
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 27. Oktober 1910 gemäß § 7 des Invaliden=
versicherungsgesetzes beschlossen, daß die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und des § 6 Abs. 1 des Gesetzes
auf die lebenslänglich mit dem Rechte auf Ruhegehalt angestellten Beamten der Hannoverschen Bau-
gewerks-Berufsgenossenschaft Anwendung finden sollen.
Berlin, den 12. November 1910.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.
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