Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                    — 643 — 
Tages dem Examinator vorgetragen und demnächst in den ersten sieben Tagen des 
Wochenbettes in Beziehung auf Plege der Wöchnerin und des Kindes event. in Be- 
ziehung auf etwanige Krankheiten beider fortgeführt. 
                                                          §. 30. 
Außerdem ist jeder Kandidat während dieser sieben Tage von dem Examinator, 
der ihm die Gebärende zugetheilt hat, hinsichtlich seiner Fertigkeit in der geburtshülf- 
lichen Untersuchung an etwa vorhandenen schwangeren, kreißenden, kürzlich entbundenen 
oder auch nicht schwangeren Personen zu prüfen. In gleicher Weise sollen sonstige 
pathologische Vorkommnisse in den Wochenzimmern der Gebäranstalt benutzt werden, 
um die gynäkologischen Kenntnisse des Kandidaten im Allgemeinen zu ermitteln. 
                                                          §. 31. 
Während oder nach dieser klinischen Prüfung ist der Kandidat von beiden 
Exeminatoren einer technischen Prüfung am Phantom zu unterwerfen. 
Dieselbe besteht in der Diagnose verschiedener regelwidriger Kindeslagen und 
Ausführung der Entbindung durch die Wendung , ferner in der Applikation der 
Zange sowohl an den vorliegenden, als auch an den nachfolgenden Kopf. 
                                                           §. 32. 
Diejenigen Kandidaten, welche auch nur in einem Theile der geburtshülflichen 
Prüfung. ungenügend befunden worden sind, dürfen als bestanden nicht erachtet wer- 
den und haben den ganzen Prüfungsabschnitt auf Antrag des Vorsitzenden zu 
wiederholen. 
                                                          §. 33. 
Die mündliche Schlußprüfung wird unter dem Vorsitz des Vorsitzenden der V. Die mündliche 
Examinations-Kommission durch mindestens drei, aus der Zahl der für die vorher-  Schlußprüfung 
gegangenen Prüfungsabschnitte ernannten Kommissarien auszuwählenden Examinatoren 
und durch einen besonderen Kommissarius für die Staatsarzneikunde oder Hygiene 
öffentlich abgehalten. 
                                                          §. 34. 
Zu dieser Prüfung dürfen nur diejenigen Kandidaten zugelassen werden, welche 
in sämmtlichen früheren Prüfungsabschnitten mindestens mit dem Prädikat * gut- 
bestanden sind, und zwar nicht mehr als vier Kandidaten in jedem einzelnen Termin. 
                                                          §. 35. 
In der mündlichen Schlußprüfung soll der Kandidat von dem Standpunkt 
seiner allgenmeinen medizinischen Ausbildung öffentliches Zeugniß ablegen. 
  Die Prüfung erstreckt sich daher vorzugsweise auf solche Gegenstände der allge- 
meinen  speziellen Pathologie und Therapie, der Chirurgie, der Geburtshülfe, der 
Pharmakologie und der Staatsarzneikunde oder Hygiene, welze bei einem Arzt, dem 
Bundes-Gesetzbl. 1869.                                                                       93                             die
	        
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