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§. 13.
Ueber den Verlauf der Prüfung eines jeden Kandidaten wird ein vollständiges
Protokoll unter Beifügung der Zensur für jedes einzelne Prüfungsfach aufgenommen
und von dem Vorsitzenden, sowie von den übrigen Examinatoren vollzogen.
Unter dem Protokoll ist die Gesammteensur für die Schlußprüfung zu ver-
merken. Lautet ein Votum auf *schlecht*, oder zwei Vota auf mittelmäßige, so ist
der Kandidat für nicht bestanden zu erachten. Im Uebrigen entscheidet die Pluralität
der Stimmen, und bei Stimmengleichheit das Urtheil des Vorsitzenden.
§. 14.
Für diejenigen Kandidaten, welche in der Schlußprüfung bestanden sind, wird Schlußzensur.
unmittelbar nach Beendigung derselben die Schlußzensur über den Ausfall der
gesammten pharmazeutischen Staatsprüfung nach Maaßgabe der Zensuren für die frü-
heren Prüfungsabschnitte (§ 7.) bestimmt.
Demnächst hat der Vorsitzende die vollständigen Prüfungsverhandlungen, ein-
schließlich der die Meldung und Zulassung des Kandidaten betreffenden Urkunden, der
zuständigen Zentral-Staatsbehörde mittelst Berichts vorzulegen.
§. 15.
Bei Ertheilung der Zensuren in sämmtlichen Prüfungsabschnitten haben die
Examinatoren sich nur der Prädikate: »vorzüglich gut«, »sehr gut«, »gut«,
„mittelmäßig* und schlecht* zu bedienen.
Die erste Zensur vorzüglich gut* darf als Schlußzensur (§. 14.) nur
dann ertheilt werden, wenn der Kandidat in allen Prüfungsabschnitten mindestens
„sehr gut-, die zweite Zensur * sehr gut*- nur dann, wenn der Kandidat in der Plu-
ralität der Spezialzensuren das Prädikat sehr gut= erhalten hat.
§. 16.
Zur Wiederholung einzelner Prüfungsabschnitte darf ein Kandidat, welcher Wiederzolung
dieselben nicht bestanden hat, nur nach Bestimmung der zuständigen Zentralbehörde der Prüfung.
zugelassen werden.
Die Zenfur eschlechte hat eine Zurückstellung auf mindestens 6, die Zensur
’mittelmässig= eine Zurückstellung auf mindestens 3 Monate zur Folge.
Wer nach zweimaliger Zurückstellung die Prüfung nicht besteht, wird zu weiterer
Wiederholung der Prüfung nicht zugelassen.
§. 17.
Die Gebühren für die Staatsprüfung als Apotheker sind auf 46 Thaler fest- 2— T
gesetzt und in der Art zu vertheilen, daß
für die schriftliche, praktische und mündliche Kursusprüfung 2 Rhr-. 20 Ss Sgr.,
für die mündliche Schlußprüfung........ ............
für Verwaltungskosten, Anschaffung von Prüfungsgegen-
ständen u. s w. 15 " 5„
in Anrechnung kommen. 94* §. 18.