Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                            — 653 — 
                                                §. 13. 
Ueber den Verlauf der Prüfung eines jeden Kandidaten wird ein vollständiges 
Protokoll unter Beifügung der Zensur für jedes einzelne Prüfungsfach aufgenommen 
und von dem Vorsitzenden, sowie von den übrigen Examinatoren vollzogen. 
Unter dem Protokoll ist die Gesammteensur für die Schlußprüfung zu ver- 
merken. Lautet ein Votum auf *schlecht*, oder zwei Vota auf mittelmäßige, so ist 
der Kandidat für nicht bestanden zu erachten. Im Uebrigen entscheidet die Pluralität 
der Stimmen, und bei Stimmengleichheit das Urtheil des Vorsitzenden. 
                                                  §. 14. 
Für diejenigen Kandidaten, welche in der Schlußprüfung bestanden sind, wird Schlußzensur. 
unmittelbar nach Beendigung derselben die Schlußzensur  über den Ausfall der 
gesammten pharmazeutischen Staatsprüfung nach Maaßgabe der Zensuren für die frü- 
heren Prüfungsabschnitte (§ 7.) bestimmt. 
Demnächst hat der Vorsitzende die vollständigen Prüfungsverhandlungen, ein- 
schließlich der die Meldung und Zulassung des Kandidaten betreffenden Urkunden, der 
zuständigen Zentral-Staatsbehörde mittelst Berichts vorzulegen. 
                                                   §. 15. 
Bei Ertheilung der Zensuren in sämmtlichen Prüfungsabschnitten haben die 
Examinatoren sich nur der Prädikate: »vorzüglich gut«, »sehr gut«, »gut«, 
„mittelmäßig* und schlecht* zu bedienen. 
Die erste Zensur vorzüglich gut* darf als Schlußzensur (§. 14.) nur 
dann ertheilt werden, wenn der Kandidat in allen Prüfungsabschnitten mindestens 
„sehr gut-, die zweite Zensur * sehr gut*- nur dann, wenn der Kandidat in der Plu- 
ralität der Spezialzensuren das Prädikat sehr gut= erhalten hat. 
                                                   §. 16. 
Zur Wiederholung einzelner Prüfungsabschnitte darf ein Kandidat, welcher Wiederzolung 
dieselben nicht bestanden hat, nur nach Bestimmung der zuständigen Zentralbehörde der Prüfung. 
zugelassen werden. 
Die Zenfur eschlechte hat eine Zurückstellung auf mindestens 6, die Zensur 
’mittelmässig= eine Zurückstellung auf mindestens 3 Monate zur Folge. 
Wer nach zweimaliger Zurückstellung die Prüfung nicht besteht, wird zu weiterer 
Wiederholung der Prüfung nicht zugelassen. 
                                                     §. 17. 
Die Gebühren für die Staatsprüfung als Apotheker sind auf 46 Thaler fest- 2— T 
gesetzt und in der Art zu vertheilen, daß 
für die schriftliche, praktische und mündliche Kursusprüfung 2 Rhr-. 20 Ss Sgr., 
für die mündliche Schlußprüfung........ ............ 
für Verwaltungskosten, Anschaffung von Prüfungsgegen- 
ständen u. s w. 15 " 5„ 
in Anrechnung kommen.                                                              94*    §. 18.                   
	        
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