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c) die in Bremen mit beschränkter Befugniß zugelassenen Schiffer zur
Führung Bremischer Schiffe ohne Steuermann in den Europäischen
Meeren bis zum Kap Finisterre.
§.15.
Vom .1.Mai.1870 ab stehen die bis hahin im Bundesstaate o der
in einem zu einem Bundesstaate gehörigen Gebiete zugelassenen Untersteuerleute,
Steuerleute aller Klassen und Obersteuerleute in Ansehung ihrer Befugnisse den
nach §. 7. dieser Vorschriften zugelassenen Steuerleuten gleich.
§ 16.
Diejenigen Seeleute, welche vor dem 1. Mai 1870. die Oldenburgische
oder die Bremische Prüfung zum Untersteuermann bestanden haben, jedoch wegen
Mangels des erforderlichen Lebensalters oder der vorschriftsmäßigen Fahrzeit noch
nicht als Steuerleute zugelassen sind, erlangen die Befugnisse der nach §. 7. dieser
Vorschriften zugelassenen Steuerleute, sobald sie die in §. 7. a. bezeichnete Fahr-
zeit zurückgelegt haben.
§. 17.
Denjenigen Seeleuten, welche vor dem 1. Mai 1870. in einem Bundes-
staate oder in einem zu einem Bundesstaate gehörigen Gebiete zur Schiffsführung
auf allen Meeren zugelassen sind, steht die gleiche Befugniß auf allen Deutschen
Kauffahrteischiffen zu, sobald sie 24 Monate lang auf Kauffahrteischiffen als
Steuermann oder Schiffer gefahren haben.
§. 18.
Vom 1. Mai 1870. ab sind die bis dahin in den Preußischen Provinzen
Preußen und Pommern mit beschränkter Befugniß zugelassenen Schiffer II. und
III. Klasse zur Führung aller Deutschen Kauffahrteischiffe unter 250 Tonnen
(zu 1000 Kilogramm) Tragfähigkeit in Europäischer Fahrt (§. 3. a.) befugt.
§. 19.
Vom 1. Mai 1870. ab sind die bis dahin in den Preußischen Provinzen
Hannover und Schleswig-Holstein, in Lübeck und Hamburg zugelassenen Steuer-
leute, sowie die bis dahin in Oldenburg und Bremen zugelassenen Obersteuerleute,
sobald sie mindestens 24 Monate als Steuermann auf Kauffahrteischiffen gefahren
haben, zur Führung aller Deutschen Kauffahrteischiffe in allen Meeren befugt.
. §. .20.
Diese Vorschriften treten am 1. Mai 1870. in Kraft.
§. 21.
Der Bundesrath erläßt die Vorschriften über das Prüfungsverfahren und
über die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen.
Berlin, den 25. September 1869.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.
In Vertretung:
Delbrück.