Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                              –— 699 — 
ferner: 
½/160 der aufgebrannten Inhaltsangabe bei Fässern, 
1/50 des angegebenen Inhaltes bei Maaßen für Kalk, Kohlen 
und dergleichen, welche größer sind, als die vorstehend unter 
1. und 2. aufgeführten. 
                          C. Größte zulässige Abweichung bei Gewichten: 
1) Bei gewöhnlichen Handelsgewichten: 
10 Gramm bei dem 50 K. Stück 
8  "     & Stück und 20 K. Stück; 
5 10 K. Stück 
25 Decigramm bei dem 5 K. Stück; 
12 - - - 2 K. Stück; 
8 --- 1 K. Stück; 
5 - --5006.oderlJStück-,· 
 25 Zentigramm bei dem 1/2 &Stüch, 
20 200 C. Stück; 
12 .100 G. Stück) 
10 50 G. Stück; 
6 - - - 20 G. Stück; 
4 " 10 6. Stück 
1 Dezigramm bei einem 5 Gramm-, zwei 2 Gramm-- und 
einem 1 Grammstücke zusammen, welche einzeln die ihnen 
hiernach zukommende durchschnittliche Abweichung nicht 
wesentlich überschreiten dürfen. 
2) Bei Gewichten zum Abwägen von Gold, Silber, Juwelen und 
Perlen (Präzisionsgewichten), sowie bei Medizinalgewichten, 
beide als solche durch eine neben dem Eichstempel stehenden sechs- 
strahligen Sternstempel gekennzeichnet, beträgt die größte zulässige 
Abweichung für die Gewichtsstücke von 100 Pfund bis 10 Gramm 
nur die Guste der für dieselben unter C. angegebenen zulässigen 
Abweichungz ferner ist zulässig: 
12 Milligramm bei dem 5 Grammsttücke, 
6 " 2 4 
4 " - - 1 - 
2 ", 5,  dem 2 und dem 1 Dezigrammstück, 
bei den kleineren Gewichtsstücken aber für je 4 zusammen, welche 
die nächst höhere Einheit bilden, ½ der Schwere dieser Einheit, 
                                                                                                           101“                            wo-
	        
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