Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

VI 
       Bei Einsatzgewichten betragen die Gebühren die Summe der für die ein- 
zelnen Stücke zu erhebenden Gebühren. 
   Für alle Gewichtsstücke tritt eine Ermäßigung der Gebühren in Kolumne A. 
um 20 Prozent ein, sobald Jemand 100 Stück und mehr von derselben Schwere 
zu gleicher Zeit zur Eichung bringt. 
          Die Ansäte in Kolumne B. und C. bleiben in solchen Fällen ungeändert. 
1 
  
c. 
  
A. B. 
Gegenstand. für « für * 
die Echung. die Berichtigung. Stempelung. 
— — S . 
          V I. Waagen. 
a. Gleicharmige Balkenwaagen 
für den Handelsverkehr. 
Bei einer größten einseitigen Trag. 
fähigkeit i 
von 500 G und weniger                2 1/2  1 1 1/2 
von mehr als 500 G. bis zu 5 K. 5 2 3 
-- 5 K.--20 K (... 7 1/2 3 5 
----20 K. 50 K.10  5 7 1/2 
. 50 K. - 10 K. 12 1/2 6 9 
für je 50 K. mehr ein Mehrbetrag von 2 1/2 1 2 
für besondere Untersuchung zweier Waag- 
schalen für Waagen bis zu 20 K. größ- 
ter Tragfähigkeit: . ... — 1/2 1 
darüber hinaus ·......... ,... —- 1 2 
b. Gleicharmige Balkenwaagen 
als Präzisionswaagen (und Me— 
dizinalwaagen). 
Bei einer größten einseitigen Trag- 
fähigkeit 
von 500 G. und weniget 5 2 1/2 3 
von mehr als 500 G. bis zu 5 K. 10 5 6 
. 5 K . ..20 K.   15 7 1/2 10 
- 20 K. 50 K.. 20 10 15 
für Untersuchung der Waagschalen, wie 
unter a. 
  
  
 
	        
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