Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

  
A. B. C. 
Z„ - rü 
Gegenstand. für die Berichtigung  für Prüfung ohne 
die Eichung.die Berichtigung. 
Stempelung. 
  
g. Für oberschalige Waagen, 
              Tafelwaagen. 
Wie unter a, mit Wegfall der Kolumne B. 
  
  
  
Bei Waagen sind als diejenigen Berchitgungsarbeiten welche unter die 
Gebührentaxe fallen, nur etwaige Taxirungen der  
Schalen und der Balken, so- 
wie geringfügige Verbesserungen der Schneiden anzusehen. Ansehnlichere Berichtigungarbeiten sind innerhalb nicht statthaft (vergleiche Nr. 3. der Bemerkungen). 
der Vorbemerkungen). 
VII. Alkoholometer und Thermo 
meter. 
Thermometer: Erste Prüfung 
Zweite Prüfung "- 
Eichung, d. h. erste zweite  Prüfung , 
Stempelung 
Alkoholometer: 
einzlnen Spindel. - 
Zweite Prüfung einer solchen. 
Eichung einer einzelnen Spindel, d h. 
erste, zweite Prüfung, Stempelung 
Thermo--Alkoholometer: Erste Prüfung - 
eine einzelnen Spindel...... -- 
Zweite Prüfung einer Spindel. 
„Dritte Prüfung einer Spindel. 
Eichung einer Spindel 
Reduktionstabellen und —* 
weisung . . . . . . .. 
Nachträgliche Prüfung zur Ausferti- 
gung eines neuen Eichscheines bei 
einer Alkoholometer-oder Thermo- 
Alkoholometer-Spindel 
Erste Prüfung einer 
  
  
  
         . 
	        
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