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Bundes-Gesetzblatt
Norddeutschen Bundes.
W9.
(Nr. 260.) Allerhöchster Erlaß vom 15. März 1869., betreffend die in Gemäßheit des Ge-
setzes vom 9. November 1867. genehmigte Ausgabe von verzinslichen
Schatzanweisungen.
A Ihren Bericht vom 14. d. Mts. genehmige Ich, daß in Gemäßheit des
Gesetzes vom 9. November 1867., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf
des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes=Kriegs-
marine und der Herstellung der Küstenvertheidigung (Bundesgesetzbl. vom
Jahre 1867. S. 157. ff.), verzinsliche Schatzanweisungen im Gesammtbetrage
von vier Millionen fünfhundert Tausend Thalern und zwar in Abschnitten von
je hundert Thalern und tausend Thalern ausgegeben werden. Zugleich ermäch-
tige Ich Sie, den Zinssatz dieser Schatzanweisungen und die Dauer ihrer Umlaufs-
zeit, welche den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten darf, den Verhältnissen
entsprechend nach Ihrem Ermessen zu bestimmen und zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
Ich überlasse Ihnen, die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden
hiernach mit näherer Anweisung zu versehen und diesen Meinen Erlaß durch das
Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Berlin, den 15. März 1869.
Wilhelm.
Gr. v. Bismarck=Schönhausen.
An den Kanzler des Norddeutschen Bundes.
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Bundes=Gesetbl. 1869. 13 (Nr. 261.)
Ausgegeben zu Berlin den 30. März 1869.