Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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siegelt und bis zur Entscheidung durch den Deutschen Konsul in den Speichern 
des Zollhauses deponirt werden.  
Fällt die Entscheidung des Konsuls zu Gunsten des Eigenthümers oder 
Konsignatairs der Güter aus, so sollen dieselben sofort dem Konsul zur weiteren 
Verfügung ausgehändigt werden; doch sollen, falls die Japanische Regierung 
gegen diese Entscheidung des Konsuls Berufung an die höhere Instanz einzulegen 
wünscht, der Eigenthümer oder Konsignatair der Güter gehalten sein, den Werth 
derselben bis zur endgültigen Entscheidung der Angelegenheit auf dem Deutschen 
Konsulate zu deponiren. Sind die mit Beschlag belegten Güter leicht verderblicher 
Natur, so sollen dieselben gegen Deponirung des Werthes auf dem Deutschen 
Konsulate dem Eigenthümer oder Konsignatair ausgehändigt werden. 
Artikel 8. 
In allen dem Handel geöffneten oder zu öffnenden Häfen Japans soll 
es Deutschen Unterthanen freistehen, aus dem Gebiete Deutschlands oder aus 
fremden Häfen alle Arten von Waaren, die nicht Kontrebande sind, einzuführen 
und zu verkaufen, sowie zu kaufen und nach Deutschen oder fremden Häfen 
auszuführen. Sie sollen nur die Zölle bezahlen, welche in dem dem gegenwär- 
tigen Vertrage beigefügten Tarif verzeichnet sind, und frei von allen sonstigen 
Abgaben sein. 
 Deutsche Unterthanen sollen alle Arten von Artikeln von den Japanern 
kaufen und an dieselben verkaufen dürfen, und zwar ohne Dazwischenkunft eines 
Japanischen Beamten, weder beim Kaufe noch beim Verkaufe, noch bei der Be- 
zahlung oder Empfangnahme des Kaufpreises. 
Ebenso soll es den Deutschen Unterthanen freistehen, alle Arten Japa- 
nischer Produkte, welche sie in einem der geöffneten Häfen Japans gekauft haben, 
nach einem anderen geöffneten Japanischen Hafen zu verschiffen, ohne dafür irgend 
welchen Zoll zu entrichten. 
Allen Japanern soll es erlaubt sein, alle Arten von Artikeln von Deut- 
schen Unterthanen, sei es in Deutschland oder in den geöffneten Häfen, ohne 
Dazwischenkunft eines Japanischen Beamten zu kaufen und was sie gekauft haben, 
entweder zu behalten und zu benutzen oder wieder zu verkaufen. In ihrem 
Handelsverkehr mit Deutschen Unterthanen werden die Japaner nicht mit höheren 
Abgaben belegt werden, als denjenigen, welche sie für ihre Geschäfte unterein- 
ander entrichten. - 
Ebenso dürfen die Japanischen Fürsten oder Leute in Diensten derselben 
sich unter den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen nach Deutschland, sowie 
nach den offenen Häfen Japans begeben, und dort mit den Deutschen frei und 
ohne Dazwischenkunft Japanischer Beamten Handel treiben, vorausgesetzt, daß sie 
sich nach den bestehenden Polizeivorschriften richten und die festgesetzten Abgaben 
entrichten. 
Ebenso soll es allen Japanern erlaubt sein, Waaren Japanischen oder 
fremden Ursprungs nach, von oder zwischen den geöffneten Häfen in Japan, 
oder von oder nach fremden  in Japanern oder Deutschen Unterthanen 
angehörigen Schiffen zu verschiffen. 
 
Art. 
	        
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