— 6 —
Artikel 9.
Die Japanische Regierung wird es nicht verhindern, daß Deutsche, welche
sich in Japan aufhalten, Japaner als Dolmetscher, Lehrer, Diener u. s. w. in
Dienst nehmen und sie zu allen Beschäftigungen verwenden, welche die Gesetze
nicht verbieten; doch bleiben solche Japaner selbstverständlich, im Falle sie ein
Verbrechen begehen sollten, den Japanischen Gesetzen unterworfen.
Japanern soll es ferner freistehen, in jeder Eigenschaft an Bord Deutscher
Schiffe Dienste zu nehmen.
Japaner in Diensten von Deutschen sollen auf ein dahin gerichtetes Gesuch
bei den Ortsbehörden die Erlaubniß erhalten, ihre Herren ins Ausland zu be-
gleiten.
Ebenso soll es allen Japanern, welche mit vorschriftsmäßigen Pässen ihrer
Behörden nach Maaßgabe der Bekanntmachung der Japanischen Regierung vom
23. Mai 1866. versehen sind, erlaubt sein, sich Behufs ihrer Ausbildung oder in
Handelszwecken nach Deutschland zu begeben.
Artikel 10.
Das dem gegenwärtigen Vertrage beigefügte Handels-Regulativ soll als
ein integrirender Theil dieses Vertrages und deshalb als bindend für die Hohen
kontrahirenden Theile angesehen werden.
Der Deutsche diplomatische Agent in Japan soll das Recht haben, in
Gemeinschaft und Uebereinstimmung mit denjenigen Beamten, welche von der
Japanischen Regierung zu diesem Zwecke bezeichnet werden müssen, für alle dem
Handel offenen Häfen diejenigen Reglements zu erlassen, welche erforderlich und
geeignet sind, die Bestimmungen des beigefügten Handels-Regulativs in Ausfüh-
rung zu bringen.
Artikel 11.
Die Japanische Regierung wird alle die dem Deutschen Handel offenen
Häfen mit den Leuchtthürmen, Feuerschiffen, Tonnen und Seezeichen versehen,
welche nöthig sind, um das Ein= und Auslaufen der Schiffe zu erleichtern und
zu sichern.
Die Japanischen Behörden werden in jedem Hafen solche Maaßregeln
treffen, wie sie ihnen am geeignetsten erscheinen werden, um dem Schmuggel und
der Kontrebande vorzubeugen.
Artikel 12.
Wenn ein Deutsches Schiff bei einem offenen Hafen Japans anlangt,
soll es ihm freistehen, einen Lootsen anzunehmen, der es in den Hafen führt.
Ebenso soll es, wenn es alle gesetzlichen Gebühren und Abgaben entrichtet hat
und zur Abreise fertig ist, einen Lootsen annehmen können, um es aus dem
Hafen hinauszuführen.
Art.