Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Erster Theil. 
Von der Bestrafung der Verbrechen, Vergehen und Ueber- 
tretungen im Allgemeinen. 
  
Erster Abschnitt. 
Strafen. 
§. 13. 
Die Todesstrafe ist durch Enthauptung zu vollstrecken. 
 §. 14. 
Die Zuchthausstrafe ist eine lebenslängliche oder eine zeitige. 
 Der Höchstbetrag der zeitigen Zuchthausstrafe ist funfzehn Jahre, ihr Mindest- 
betrag Ein Jahr.  
Wo das Gesetz die Zuchthausstrafe nicht ausdrücklich als eine lebenslängliche 
androht, ist dieselbe eine zeitige. 
§ 15. 
Die zur Zuchthausstrafe Verurtheilten sind in der Strafanstalt zu den ein- 
geführten Arbeiten anzuhalten. 
Sie können auch Arbeiten außerhalb der Anstalt, insbesondere zu öffent- 
lichen oder von einer Staatsbehörde beaufsichtigten Arbeiten verwendet werden. 
Diese Art der Beschäftigung ist nur dann zulässig, wenn die Gefangenen dabei 
von anderen freien Arbeitern getrennt gehalten werden. 
§. 16. 
Ei Der Höchstbetrag der Gefängnißstrafe ist fünf Jahre, ihr Mindestbetrag 
Ein Tag. 
Die zur Gefängnißstrafe Verurtheilten können in einer Gefangenanstalt 
auf eine ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessene Weise beschäftigt wer- 
den; auf ihr Verlangen find sie in dieser Weise zu beschäftigen. 
Eine Beschäftigung außerhalb der Anstalt (§. 15.) ist nur mit ihrer Zu- 
stimmung zulässig. . 
§.17. 
Die Festungshaft ist eine lebenslängliche oder eine zeitige. 
Der Höchstbetrag der zeitigen Festungshaft ist fünfzehn Jahre, ihr Mindest- 
betrag Ein Tag. 
Wo das Gesetz die Festungshaft nicht ausdrücklich als eine lebenslängliche 
androht, ist dieselbe eine zeitige. 
Die Strafe der Festungshaft besteht in Freiheitsentziehung mit Beaufsich- 
tigung 

	        
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