Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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3) ist die Handlung mit Zuchthaus oder mit einer anderen Strafart bedroht, 
so ist die Strafe zwischen dem gesetzlichen Mindestbetrage der angedrohten 
Strafart und der Hälfte des Höchstbetrages der angedrohten Strafe zu 
bestimmen. 
Ist die so bestimmte Strafe Zuchthaus, so tritt Gefängnißstrafe 
von gleicher Dauer an ihre Stelle; 
4) ist die Handlung ein Vergehen oder eine Uebertretung, so kann in besonders 
leichten Fällen auf Verweis erkannt werden; 
5) auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt oder einzelner bürger- 
lichen, Ehrenrechte, sowie auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht ist nicht 
zu erkennen. 
Die Freiheitsstrafe ist in besonderen, zur Verbüßung von Strafen jugend- 
licher Personen bestimmten Anstalten oder Räumen zu vollziehen. 
§. 58. 
Ein Taubstummer, welcher die zur Erkenntniß der Strafbarkeit einer von 
ihm begangenen Handlung erforderliche Einsicht nicht besaß, ist freizusprechen. 
§. 59. 
Wenn Jemand bei Begehung einer strafbaren Handlung das Vorhanden- 
sein von Thatumständen nicht kannte, welche zum gesetzlichen Thatbestande ge- 
hören oder die Strafbarkeit erhöhen, so sind ihm diese Umstände nicht zuzurechnen. 
Bei der Bestrafung fahrlässig begangener Handlungen gilt diese Bestim- 
mung nur insoweit, als die Unkenntniß selbst nicht durch Fahrlässigkeit ver- 
schuldet ist.  
§. 60. 
Eine erlittene Untersuchungshaft kann bei Fällung des Urtheils auf die 
erkannte Strafe ganz oder theilweise angerechnet werden. 
§. 61. 
Eine Handlung, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, ist nicht zu 
verfolgen, wenn der zum Antrage Berechtigte es unterläßt, den Antrag binnen 
drei Monaten zu stellen. Diese Frist beginnt mit dem Tage, seit welchem der 
zum Antrage Berechtigte von der Handlung und von der Person des Thäters 
Kenntniß gehabt hat. 
§. 62. 
Wenn von mehreren zum Antrage Berechtigten einer die dreimonatliche 
Frist versäumt, so wird hierdurch das Recht der übrigen nicht ausgeschlossen. 
§. 63. 
Der Antrag kann nicht getheilt werden. Das gerichtliche Verfahren findet 
gegen sämmtliche an der Handlung Betheiligte (Thäter und Theilnehmer, sowie 
gegen den Begünstiger statt, auch wenn nur gegen eine dieser Personen auf 
Bestrafung angetragen worden ist.  
	        
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