Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen 
Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt 
werden. 
§. 91. 
Gegen Ausländer ist wegen der in den §§. 87. 89. und 90. bezeichneten 
Handlungen nach dem Kriegsgebrauche zu verfahren. 
Begehen sie aber solche Handlungen, während sie unter dem Schutze des 
Norddeutschen Bundes oder eines Bundesstaats sich innerhalb des Bundesgebietes 
aufhalten, so kommen die in den §§. 87. 89. und 90. bestimmten Strafen zur 
Anwendung. 
§. 92. 
Wer vorsätzlich 
1) Staatsgeheimnisse oder Festungspläne, oder solche Urkunden, Aktenstücke 
oder Nachrichten, von denen er weiß, daß ihre Geheimhaltung einer an- 
deren Regierung gegenüber für das Wohl des Norddeutschen Bundes 
oder eines Bundesstaats erforderlich ist, dieser Regierung mittheilt oder 
öffentlich bekannt macht, . 
2) zur Gefährdung der Rechte des Norddeutschen Bundes oder eines Bundes- 
staats im Verhältniß zu einer anderen Regierung die über solche Rechte 
sprechenden Urkunden oder Beweismittel vernichtet, verfälscht oder unter- 
drückt, oder 
3) ein ihm von Seiten des Norddeutschen Bundes oder von einem Bundes- 
staate aufgetragenes Staatsgeschäft mit einer anderen Regierung zum 
Nachtheile dessen führt, der ihm den Auftrag ertheilt hat,  
wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter sechs 
Monaten ein. §. 93. 
Wenn in den Fällen der §§. 80. 81. 83. 84. 87. bis 92. die Unter- 
suchung eröffnet wird, so kann bis zu deren rechtskräftigen Beendigung das Ver- 
mögen, welches der Angeschuldigte besitzt, oder welches ihm später anfällt, mit 
Beschlag belegt werden. 
2) 
  
Zweiter Abschnitt. 
Beleidigung des Landesherrn. 
§. 94. 
Wer einer Thätlichkeit gegen das Bundesoberhaupt, gegen seinen Landes- 
herrn oder während seines Aufenthalts in einem Bundesstaate einer Thätlichkeit 
gegen den Landesherrn dieses Staats sich schuldig macht, wird mit lebensläng- 
chem Zuchthaus oder lebenslänglicher Fest ungshaft in minder schweren Fällen mit 
Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 

	        
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