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Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen
Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt
werden.
§. 91.
Gegen Ausländer ist wegen der in den §§. 87. 89. und 90. bezeichneten
Handlungen nach dem Kriegsgebrauche zu verfahren.
Begehen sie aber solche Handlungen, während sie unter dem Schutze des
Norddeutschen Bundes oder eines Bundesstaats sich innerhalb des Bundesgebietes
aufhalten, so kommen die in den §§. 87. 89. und 90. bestimmten Strafen zur
Anwendung.
§. 92.
Wer vorsätzlich
1) Staatsgeheimnisse oder Festungspläne, oder solche Urkunden, Aktenstücke
oder Nachrichten, von denen er weiß, daß ihre Geheimhaltung einer an-
deren Regierung gegenüber für das Wohl des Norddeutschen Bundes
oder eines Bundesstaats erforderlich ist, dieser Regierung mittheilt oder
öffentlich bekannt macht, .
2) zur Gefährdung der Rechte des Norddeutschen Bundes oder eines Bundes-
staats im Verhältniß zu einer anderen Regierung die über solche Rechte
sprechenden Urkunden oder Beweismittel vernichtet, verfälscht oder unter-
drückt, oder
3) ein ihm von Seiten des Norddeutschen Bundes oder von einem Bundes-
staate aufgetragenes Staatsgeschäft mit einer anderen Regierung zum
Nachtheile dessen führt, der ihm den Auftrag ertheilt hat,
wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter sechs
Monaten ein. §. 93.
Wenn in den Fällen der §§. 80. 81. 83. 84. 87. bis 92. die Unter-
suchung eröffnet wird, so kann bis zu deren rechtskräftigen Beendigung das Ver-
mögen, welches der Angeschuldigte besitzt, oder welches ihm später anfällt, mit
Beschlag belegt werden.
2)
Zweiter Abschnitt.
Beleidigung des Landesherrn.
§. 94.
Wer einer Thätlichkeit gegen das Bundesoberhaupt, gegen seinen Landes-
herrn oder während seines Aufenthalts in einem Bundesstaate einer Thätlichkeit
gegen den Landesherrn dieses Staats sich schuldig macht, wird mit lebensläng-
chem Zuchthaus oder lebenslänglicher Fest ungshaft in minder schweren Fällen mit
Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.