Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Dieselben Strafen finden auch gegen die Unterlieferanten, Vermittler und 
Bevollmächtigten des Lieferanten Anwendung, welche mit Kenntniß des Zweckes 
der Lieferung die Nichterfüllung derselben vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit ver- 
ursachen. 
§. 330. 
Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Baues wider die allgemein 
anerkannten Regeln der Baukunst dergestalt handelt, daß hieraus für Andere 
Gefahr entsteht, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern oder mit Ge- 
fängniß bis zu Einem Jahre bestraft. 
Achtundzwanzigster Abschnitt. 
Verbrechen und Vergehen im Amte. 
§. 331. 
Ein Beamter, welcher für eine in sein Amt einschlagende, an sich nicht 
pflichtwidrige Handlung Geschenke oder andere Vortheile annimmt, fordert oder 
sich versprechen läßt, wird mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit 
Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. 
§. 332. 
Ein. Beamter, welcher für eine Handlung, die eine Verletzung einer Amts- 
oder Dienstpflicht enthält, Geschenke oder andere Vortheile annimmt, fordert oder 
sich versprechen läßt, wird wegen Bestechung mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren 
estraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe ein. 
§. 333. 
Wer einem Beamten oder einem Mitgliede der bewaffneten Macht Ge- 
schenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, um ihn zu einer 
Handlung die eine Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthält, zu be- 
stimmen, wird wegen Bestechung mit Gefängniß bestraft; auch kann auf Verlust 
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu fünf. 
hundert Thalern erkannt werden. 
§. 334. 
Ein Richter, Schiedsrichter, Geschworener oder Schöffe, welcher Geschenke 
oder andere Vortheile fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, um eine 
Rechtssache, deren Leitung oder Entscheidung ihm obliegt, zu Gunsten oder zum 
Nachtheile eines Betheiligten zu leiten oder zu entscheiden, wird mit Zuchthaus 
bestraft. 
Derjenige, welcher einem Richter, Schiedsrichter, Geschworenen oder 
Schöffen zu dem vorbezeichneten Zwecke Geschenke oder andere Vortheile anbietet, 
Bundes-Gesetzbl. 1870. 40 ver-
	        
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