Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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§. 11. 
Wer nicht in der schriftlichen und in der praktischen Prüfung das Prä- 
dikat „Bestanden“ erhalten hat, gilt als nicht bestanden und wird der münd- 
lichen Prüfung nicht mehr unterworfen. Es wird ihm darüber von dem 
Vorsitzenden zu Protokoll Eröffnung gemacht. 
§. 12. 
Die mündliche Prüfung wird von sämmtlichen Kommissionsmitgliedern 
abgehalten. 
Dieselben haben sich zu vergewissern, ob der Prüfling die Lehren seines 
Faches, soweit diese Gegenstand der Prüfung sind, wirklich verstanden, sich zu 
eigen gemacht und in deren Anwendung Geläufigkeit erworben hat. 
Die Prüfung kann sich auf alle in Anlage I., beziehungsweise Anlage II. 
bezeichneten Fächer erstrecken. Sie ist vorzugsweise auf diejenigen Fächer zu 
richten, in denen schriftlich entweder überhaupt nicht, oder mit ungenügendem Er- 
ebnisse geprüft worden ist. Die mündliche Prüfung wird so lange fortgesetzt, 
bis sämmtliche Mitglieder der Prüfungskommission über den Grad der Befähigung 
des Prüflings sich ein genügendes Urtheil gebildet haben. 
Gleichzeitig dürfen nicht mehr als 12 Prüflinge mündlich geprüft werden. 
Ob die mündliche Prüfung öffentlich abgehalten werden soll, bestimmt die 
Landesregierung. §. 13. 
Ueber den Ausfall der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungs- 
kommission nach Stimmenmehrheit durch Ertheilung eines der Prädikate: „Be- 
standen“ und „Nicht bestanden“. 
Die Abstimmung jedes Kommissionsmitgliedes muß im Prüfungshefte ver- 
merkt werden. 
§. 14. 
Prüflinge, welche in der mündlichen Prüsung das Prädikat „Nicht 
bestanden“ erhalten haben, gelten überhaupt und ohne Rücksicht auf den Ausfall 
der schriftlichen und der praktischen Prüfung als nicht bestanden. Bei etwaiger 
späterer Wiederholung der Prüfung müssen dieselben auch die schriftliche und die 
praktische Prüfung nochmals ablegen, wofern die Wiederholung nicht binnen 
Jahresfrist vor derselben Prüfungskommission stattfindet. 
§. 15. 
Ob und welche von den in allen drei Prüfungs-Abschnitten bestandenen 
Prüflingen für den Gesammt-Ausfall der Prüfung statt des Prädikats: „Be- 
standen““ das Prädikat: „Mit Auszeichnung bestanden“ erhalten sollen, 
entscheidet die Prüfungskommission nach Stimmenmehrheit. 
§. 16. 
Die Prüfungskommission fertigt die Prüfungszeugnisse aus und zwar: 
a) für diejenigen, welche die Steuermannsprüfung beziehentlich die Schiffer- 
prü-
	        
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