Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

— 321 — 
2. Anordnungen 
über 
die Prüfung der Seeschiffer für kleine Fahrt. 
§. 1. 
Am Sitze jeder öffentlichen Navigationsschule wird eine Kommission zur Ab- 
nahme der Schifferprüfungen für kleine Fahrt errichtet. 
Jede solche Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, nämlich: 
1) einem Vorsitzenden, 
2) einem Navigationslehrer an einer öffentlichen Navigationsschule und 
3) einem Seeschiffahrtskundigen. 
Die Mitglieder werden von der Regierung des Staates, in welchem der 
Sitz der Kommission sich befindet, ernannt. 
Ein Lehrer, welcher dem Prüflinge Behufs der Vorbereitung zur Prüfung 
Privatunterricht ertheilt hat, kann nicht Mitglied der Prüfungskommission sein. 
§. 2. 
Die Meldung zur Prüfung ist jederzeit zulässig. Sie geschieht bei dem 
Vorsitzenden der Prüfungskommission unter Beifügung des Geburtsscheines und 
vollgültiger Nachweise über die Zurücklegung einer auf den Ablauf des 15ten 
Lebensjahres folgenden, mindestens 60 monatlichen Fahrzeit zur See. 
Der Vorsitzende der Kommission entscheidet — im Zweifelsfalle nach An- 
hörung der beiden anderen Mitglieder der Kommission — über die Zulassung, 
macht dem Prüfling darüber Eröffnung und setzt für den Fall der Zulassung den 
Prüfungstermin fest. 
§. 3. Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage III. genannten Gegenstände 
(wobei unter den in Abschnitt D. Ziff. 1. 2. 3. und 5. dieser Anlage erwähnten 
Schiffen nur die auf kleiner Fahrt vorkommenden Seeschiffe zu verstehen sind) 
und zerfällt in  
a) eine schriftliche, 
b) eine praktische und 
c) eine mündliche, 
von denen die beiden ersterwähnten der mündlichen Prüfung vorangehen. 
§. 4. 
In der schriftlichen Prüfung erhält der Prüfling je eine Aufgabe 
aus den in Anlage III. mit einem bezeichneten Gegenständen.  
48* §. 5.
	        
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