Wenn auch die Thronfolgeablehnung in den deutschen Staaten
selten ist, können wir doch einige Fälle feststellen, wo sie in der
Tat vorgekommen ist. Es sind dies der Verzicht des Königs
Georg von Griechenland 1836, ferner der Verzicht des Prinzen
von Wales auf Sachsen-Koburg-Gotha im Jahre 1863, und endlich
die Ablehnung des Thrones von Oldenburg im Jahre 1903 von
seiten des Zaren von Rußland. Diese Fälle berühren aber nicht
den von uns eingenommenen Rechtsstandpunkt.