Full text : Thronverzicht nach deutschem Staatsrecht.

Wenn  auch  die  Thronfolgeablehnung  in  den  deutschen  Staaten
selten  ist,  können  wir  doch  einige  Fälle  feststellen,  wo  sie  in  der
Tat  vorgekommen  ist.  Es  sind  dies  der  Verzicht  des  Königs
Georg  von  Griechenland  1836,  ferner  der  Verzicht  des  Prinzen
von  Wales  auf  Sachsen-Koburg-Gotha  im  Jahre  1863,  und  endlich
die  Ablehnung  des  Thrones  von  Oldenburg  im  Jahre  1903  von
seiten  des  Zaren  von  Rußland.  Diese  Fälle  berühren  aber  nicht
den  von  uns  eingenommenen  Rechtsstandpunkt.