Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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tair- und Marineverwaltung fernerweit verzinsliche Schatzanweisungen im Ge- 
sammtbetrage von zwanzig Millionen Thaler nach Maaßgabe der Vorschriften 
im §. 8. des Gesetzes vom 9. November 1867. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1867. 
S. 157.) und zwar in Abschnitten von je Einhundert, Eintausend und zehn- 
tausend Thalern ausgegeben werden. 
Den Zinssatz dieser Schatzanweisungen habe ich auf drei und einhalb Pro- 
zent für das Jahr und die Dauer ihrer Umlaufszeit auf vier Monate — und 
zwar für eine Serie von zehn Millionen Thaler (Serie VII. der Bundesschatz- 
anweisungen vom Jahre 1870.) vom 1. November d. J. ab und für eine weitere 
Serie von zehn Millionen Thaler (Serie VIII. der Bundesschatzanweisungen 
vom Jahre 1870.) vom 1. Dezember d. J. ab — festgesetzt. 
Die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden ist wegen Ausferti- 
gung der Schatzanweisungen mit näherer Anweisung versehen worden. 
Versailles, den 16. Oktober 1870. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. 
  
(Nr. 583.) Allerhöchster Erlaß vom 18. Oktober 1870., betreffend die Ausgabe verzinslicher 
Schatzanweisungen im Betrage von 3,700,000 Thalern. 
Auf Ihren Bericht vom 14. Oktober cr. genehmige Ich, daß in Gemäßheit 
des Gesetzes vom 9. November 1867., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf 
des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes-Kriegsmarine 
und der Herstellung der Küstenvertheidigung (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1867. 
S. 157. ff.), und des Gesetzes vom 20. Mai v. J. wegen Abänderung des vor- 
bezeichneten Gesetzes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1869. S. 137.) verzinsliche 
Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von 3,700,000 Thalern und zwar in Ab- 
schnitten von je 100 Thalern, 1000 Thalern und 10,000 Thalern ausgegeben 
werden., Zugleich ermächtige Ich Sie, den Zinssatz dieser Schatzanweisungen und die 
Dauer ihrer Umlaufszeit, welche den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten 
darf, den Verhältnissen entsprechend nach Ihrem Ermessen zu bestimmen und 
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Ich überlasse Ihnen, die Preußische 
Hauptverwaltung der Staatsschulden mit näherer Anweisung zu versehen und 
diesen Meinen Erlaß durch das Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. 
Hauptquartier Versailles, den 18. Oktober 1870. 
Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
An den Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin,  gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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