Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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amten  Anwendung,  die  nicht  unter  die  Be—
stimmungen  des  die  Richter  betreffenden  G.
vom  7.  Mai  1851  fallen  (§  1).  Hierzu  ist
folgendes  hervorzuheben:  1.  Infolge  der  durch
Art.  87  Vl.  gewährleisteten  Unabhängigkeit
des  Richteramtes  besteht  zwischen  der  ganzen
dienstlichen  Stellung  der  Richter  und  der  nicht
richterlichen  Beamten  eine  wesentliche  Verschiedenheit,
  die  sich  insbesondere  darin  zeigt,
daß  der  Staatsregierung  in  betreff  des  Richterstandes
  ein  geringeres  Alaß  bestimmenden
Einflusses  zusteht,  als  auf  die  Tätigkeit  des
übrigen  Beamtenstandes.  Hierauf  beruht  es,
daß  durch  das  bereits  angezogene  G.  vom
7.  Mai  1851  über  die  Dienstvergehen  der
Richter  andere  Bestimmungen  als  über  die
der  nicht  richterlichen  Beamten  erlassen  worden
sind.  2.  Bei  der  ANeuorganisation  der  allgemeinen
  Landesverwaltung  sind  die  Beamten
der  Selbstverwaltung,  wenn  auch  mit  erheblichen
  Abweichungen,  dem  G.  vom  21.  Juli
1852  unterstellt  worden.  Die  wesentlichsten
dieser  Abweichungen  sind,  daß  gegen  die  Verhängung
  von  Ordnungsstrafen  die  Klage  im
Verwaltungsstreitverfahren  zugelassen  ist  und
daß  in  dem  Verfahren  auf  Entfernung  aus
dem  Amte  an  die  Stelle  der  Bezirksregierungen,
  des  Disziplinarhofes  und  des  StM.
die  Verwaltungsgerichte  als  entscheidende
Disziplinarbehörden  treten  (s.  Disziplinar-=gerichte
  und  Disziplinarverfahren).
3.  Die  Mitglieder  der  Oberrechnungskammer
unterliegen  den  Vorschriften  der  Gesetze  über
die  Dienstvergehen  der  Richter  (G.  vom
27.  März  1872  —  GS.  278  —  §  5).  4.  Die
Mitglieder  des  O.  unterliegen  Beinem
Disziplinarverfahren.  Jedoch  kann  ein  Mitglied,
  das  wegen  einer  entehrenden  Handlung
oder  zu  einer  Freiheitsstrafe  von  länger  als
einjfähriger  Dauer  rechtskräftig  verurteilt
ist,  durch  Plenarbeschluß  seines  Amtes  und

ehalts  für  verlustig  erklärt  werden.  Auch
die  vorläufige  Amtsenthebung  sowie  die
zwangsweise  Versetzung  eines  Mitgliedes  in
den  Ruhestand  kann  durch  Plenarbeschluß
ausgesprochen  werden  (Verwaltungsgerichtsgesetz
  in  der  Fassung  der  Bek.  vom  2.  Aug.
1880  —  GE.  327  —  8§8§.  20—22,  24,  25;  G.
vom  8.  Mai  1889  —  ES.  107  —  5  1).  5.
Die  Mitglieder  und  stellvertretenden
Mitglieder  des  Bezirksausschusses,  zu
denen  aber  der  Regierungspräsident  nicht
gehört,  unterliegen  in  dieser  ihrer  Eigenschaft,
  und  zwar  auch  bezüglich  desjenigen
Teils  ihrer  amtlichen  Tätigkheit,  der  nicht
unter  die  Verwaltungsgerichtsbarkeit  fällt,
den  Vorschriften  des  G.  vom  7.  Mai  1851.
6.  Die  Universitätslehrer  sind  dem  G.  vom
21.  Juli  1852  mit  der  Maßgabe  unterstellt,
daß  auf  sie  die  auf  die  Versetzung  im  Interesse
  des  Dienstes,  die  vorläufige  und  die
zwangsweise  Versetzung  in  den  Ruhestand
bezüglichen  Bestimmungen  keine  Anwendung
finden  (§  96  das.).  7.  Das  G.  vom  17.  Juni
1898  (G#S.  125)  hat  die  Vorschriften  des  D.
und  des  G.  vom  9.  April  1879  mit  einigen,
im  Gesetze  näher  bezeichneten  Modifikhationen
auf  die  Privatdozenten  an  den  Landesuniversitäten
  und  an  dem  Lyzeum  Hosianum  zu

 

Disziplinargewalt  —  Disziplinargewalt  (Kirchliche).

Braunsberg  für  anwendbar  erklärt.  8.  Die
Disziplinarverhältnisse  der  Geistlichen  und
sonstigen  Kirchenbeamten  der  ev.  Landes-#hirche
  sind  durch  das  Kirch  G.,  betr.  die
Dienstvergehen  der  Kirchenbeamten  und  die
unfreiwillige  Versetzung  derselben  in  den  Ruhestand,
  vom  16.  Juli  1886  (KCSOBl.  81)  geregelt.
Die  Mitglieder  der  Kollegialbehörden  des
landesherrlichen  Kirchenregiments  (Oberkirchenrat,
  Konsistorien)  sowie  die  Strafanstaltsgeistlichen
  unterstehen  als  unmittelbare  Staatsdiener
  dem  G.  vom  21.  Juli  1852.  Dagegen
sind  die  Beamten  der  bischöflichen  Konsistorien
(Generalvikariate,  Ordinariate)  keine  Staatsbeamte.
  9.  Auf  die  Beamten  des  Kgl.  Hauses
und  Hofes  findet,  da  sie  nicht  zum  Staat  in
einem  Dienstverhältnis  stehen,  das  G.  vom
21.  Juli  1852  keine  Anwendung.  10.  Ebensowenig
  sind  ihm  die  Gendarmen  als  Personen
des  Soldatenstandes  unterworfen  (AOrder
vom  22.  Aug.  1829  —  v.  Kamnptz  13,  560;  G.
vom  23.  Mai  1867  —  GS.  777  —  §+  100.  —
11.  Für  die  Bureau-,  Kanzlei=  und  Unterbeamten
  der  Landesversicherungsanstalten  und
ihrer  Organe  —  mit  Ausnahme  derjenigen,
die  Provinzialbeamte  sind  findet  das
Disziplinargesetz  vom  21.  Juli  1852  mit  den
Abänderungen  Anwendung,  a)  daß  die  den
Ministern  und  den  Provinzialbehörden  beigelegte
  Befugnis  zur  Verhängung  von  Ordnungsstrafen
  dem  Vorsitzenden  des  Vorstandes
der  Versicherungsanstalt  zusteht;  b)  daß  in
dem  auf  Entfernung  aus  dem  Amte  gerichteten
Verfahren  an  die  Stelle  des  Regierungspräsidenten
  der  Vorsitzende  des  Vorstandes  der
Versicherungsanstalt,  an  die  Stelle  der  Bezirksregierung
  und  des  Disziplinarhofes  der  Bezirksausschuß
  und  an  die  Stelle  des  StMM.
das  O.  tritt  (G.  vom  17.  Juni  1900  88  2,  3
—  G.  251).  Aach  §  97  des  G.  vom  21.  Juli
1852  findet  dieses  auch  Anwendung  auf  die
in  den  einstweiligen  Ruhestand  versetzten  Beamten;
  dagegen  unterliegen  ihm  nicht  pensionierte
  oder  sonst  endgültig  in  den  Ruhestand
  getretene  Beamte,  da  sie  von  jedem
Beamtenverhältnis  losgelöst  sind.  S.  auch
Disziplinarbehörden,  Disziplinargerichte,
  Disziplinarstrafen,  Disziplinarverfahren.


Disziplinargewalt  ist  die  in  der  Amterhoheit
  des  Staates  wurzelnde  Befugnis,  dienstliche
  Verfehlungen  der  Beamten  zu  rügen  und
zu  bestrafen.  Sie  ist  besonderen  Beamtenkategorien
  innerhalb  des  im  Gesetz  bestimmten
Umfanges  übertragen,  und  läuft  in  die  oberste
Staats=  bzw.  Reichsbehörde  aus  (vgl.  G.  vom
21.  Juli  18502  —  EGS.  465  —  8F  23  Ziff.  1
und  RBe.  vom  31.  März  1873  —  Ml.
61  —  §  84).  Ihr  Ziel  ist  Reinhaltung  und
Ordnung  des  öffentlichen  Dienstes,  nicht  öffentliche
  Sühne,  wie  sie  die  Verletzung  der  allgemeinen

  Rechtsordnung  erheischt  ((.  auch
Aussicht).
Disziplinargewalt  (kirchliche).  Die  D.

der  kirchlichen  Obern  über  solche  Kirchendiener,
welche  die  mit  einem  geistlichen  oder  jurisdiktionellen
  Amte  verbundenen  Rechte  und
Verrichtungen  ausüben,  ist  staatsgesetzlich  gewissen
  Beschränkungen  unterworfen.  Das  G.