gleichartigen thatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche oder
Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.
§. 58.
Streitgenossen stehen soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts oder dieses Gesetzes sich ein Anderes ergiebt, dem Gegner dergestalt
als Einzelne gegenüber, daß die Handlungen des einen Streitgenossen dem
anderen weder zum Vortheile noch zum Nachtheile gereichen.
§. 59.
Kann das streitige Rechtsverhältniß allen Streitgenossen gegenüber nur
einheitlich festgestellt werden, oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen
Grunde eine nothwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von
einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch
die nicht säumigen vertreten angesehen.
Die säumigen Streitgenossen sfind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.
§. 60.
Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem Streitgenossen zu;
er muß, wenn er den Gegner zu einem Termine ladet, auch die übrigen Streit-
genossen laden.
Dritter Titel.
Betheiligung Dritter am Rechtsstreite.
§. 61.
Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Personen ein
Rechtsstreit anhängig geworden ist, ganz oder theilweise für sich in Anspruch nimmt,
ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits berechtigt, seinen Anspruch
durch eine gegen beide Parteien gerichtete Klage bei demjenigen Gerichte geltend
zu machen, vor welchem der Rechtsstreit in erster Instanz anhängig wurde.
§. 62.
Der Hauptprozeß kann auf Antrag einer Partei bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über die Hauptintervention ausgesetzt werden.
§. 63.
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, daß in einem zwischen anderen
Personen anhängigen Rechtsstreite die eine Partei obsiege, kann dieser Partei
zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.
Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechts=
kräftigen Entscheidung desselben, auch in Verbindung mit der Einlegung eines
Rechtsmittels erfolgen.
§. 64.
Der Nebenintervenient muß den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in
welcher sich dieser zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs=
14.