Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

gleichartigen thatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche oder 
Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. 
§. 58. 
Streitgenossen stehen soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen 
Rechts oder dieses Gesetzes sich ein Anderes ergiebt, dem Gegner dergestalt 
als Einzelne gegenüber, daß die Handlungen des einen Streitgenossen dem 
anderen weder zum Vortheile noch zum Nachtheile gereichen. 
§. 59. 
Kann das streitige Rechtsverhältniß allen Streitgenossen gegenüber nur 
einheitlich festgestellt werden, oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen 
Grunde eine nothwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von 
einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch 
die nicht säumigen vertreten angesehen. 
Die säumigen Streitgenossen sfind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen. 
§. 60. 
Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem Streitgenossen zu; 
er muß, wenn er den Gegner zu einem Termine ladet, auch die übrigen Streit- 
genossen laden. 
Dritter Titel. 
Betheiligung Dritter am Rechtsstreite. 
§. 61. 
Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Personen ein 
Rechtsstreit anhängig geworden ist, ganz oder theilweise für sich in Anspruch nimmt, 
ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits berechtigt, seinen Anspruch 
durch eine gegen beide Parteien gerichtete Klage bei demjenigen Gerichte geltend 
zu machen, vor welchem der Rechtsstreit in erster Instanz anhängig wurde. 
§. 62. 
Der Hauptprozeß kann auf Antrag einer Partei bis zur rechtskräftigen 
Entscheidung über die Hauptintervention ausgesetzt werden. 
§. 63. 
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, daß in einem zwischen anderen 
Personen anhängigen Rechtsstreite die eine Partei obsiege, kann dieser Partei 
zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. 
Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechts= 
kräftigen Entscheidung desselben, auch in Verbindung mit der Einlegung eines 
Rechtsmittels erfolgen.  
§. 64. 
Der Nebenintervenient muß den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in 
welcher sich dieser zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs= 
14.
	        
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