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Die Abkürzung der Einlassungs- und der Ladungsfristen wird dadurch
nicht ausgeschlossen, daß in Folge der Abkürzung die mündliche Verhandlung
durch Schriftsätze nicht vorbereitet werden kann.
Der Vorsitzende kann bei Bestimmung des Termins die Abkürzung ohne
vorgängiges Gehör des Gegners und des sonst Betheiligten verfügen; del Ver=
fügung ist dem Betheiligten abschriftlich mitzutheilen.
§. 205.
Die Parteien können die Aufhebung eines Termins vereinbaren.
Wird die Verlegung eines Termins beantragt, so finden die Bestimmungen
über Verlängerung einer Frist entsprechende Anwendung.
§. 206.
Die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Verhandlung und die
Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung kann auch von
Amtswegen erfolgen. § 207
Die in diesem Titel dem Gericht und dem Vorsitzenden beigelegten Befug=
nisse stehen dem beauftragten oder ersuchten Richter in Bezug auf die von diesen
zu bestimmenden Termine und Fristen zu.
Vierter Titel.
Folgen der Versäumung. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
§. 208.
Die Versäumung einer Prozeßhandlung bet zur allgemeinen Folge, daß
die Partei mit der vorzunehmenden Prozeßhandlung ausgeschlossen wird.
§. 209.
Einer Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung bedarf es nicht;
dieselben treten von selbst ein, sofern nicht dieses Gesetz einen auf Verwirklichung
des Rechtsnachtheils gerichteten Antrag erfordert.
Im letzteren Falle kann, so lange nicht der Antrag gestellt und die münd=
liche Verhandlung über denselben geschlossen ist, die versäumte Prozeßhandlung
nachgeholt werden. § 210
Auf Grund der den Minderjährigen und den ihnen gleichgestellten Personen
als solchen zustehenden Rechte findet die Aufhebung der Folgen einer Versäumung
nicht statt.
Insofern die Aufhebung der Folgen einer unverschuldeten Versäumung zu=
lässig ist, wird eine Versäumung, welche in der Verschuldung eines Vertreters
ihrem Grund hat, als eine unverschuldete nicht angesehen.