Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 211. 
Einer Partei, welche durch Naturereignisse oder andere unabwendbare 
Zufälle verhindert worden ist, eine Nothfrist einzuhalten, ist auf Antrag die 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ertheilen. 
Hat eine Partei die Einspruchsfrist versäumt, so ist ihr die Wiedereinsetzung 
auch dann zu ertheilen, wenn sie von der Zustellung des Versäumnißurtheils 
ohne ihr Verschulden keine Kenntniß erlangt hat. 
§. 212. 
Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt 
werden. 
Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hinderniß gehoben ist; 
sie kann durch Vereinbarung der Parteien nicht verlängert werden. 
Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Nothfrist an 
gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. 
§. 213. 
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer 
Nothfrist ist der Partei auf Antrag auch dann zu ertheilen, wenn spatestens 
am dritten Tage vor Ablauf der Nothfrist das zur Wahrung derselben zuzu= 
stellende Schriftstück dem Gerichtsvollzieher oder, insoweit die Zustellung unter 
Vermittelung des Gerichtsschreibers zulässig ist, dem Gerichtsschreiber zum Zwecke 
der Zustellung übergeben ist. 
Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer einmonatigen Frist nach Ablauf 
der versäumten Nothfrist beantragt werden. 
§. 214. 
Die Wiedereinsetzung wird durch Zustellung eines Schriftsatzes beantragt. 
Derselbe muß enthalten: 
1. die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Thatsachen; 
2. die Angabe der Mittel für deren Glaubhaftmachung; 
3. die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung oder, wenn diese 
bereits nachgeholt ist, die Bezugnahme hierauf. 
Ist die Einlegung  der sofortigen Beschwerde versäumt worden, so wird 
der Antrag auf  Wiedereinsetzung durch Einreichung des Schriftsatzes bei 
Gericht gestellt. Die Einreichung kann sowohl bei dem Gerichte, von welchem 
die angefochtene Entscheidung erlassen ist, als auch bei dem Beschwerdegericht 
erfolgen. 
Im Falle des §. 213 kann die Wiedereinsetzung auch in dem für die 
mündliche Verhandlung bestimmten Termine ohne vorgängige Zustellung eines 
Schriftsatzes beantragt werden, wenn die Zustellung der Ladung zu dem Ter= 
min innerhalb der einmonatigen Frist nach Ablauß der versäumten Nothfrist 
erfolgt ist.
	        
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