Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 215. 
Ueber den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, welchem 
die Entscheidung über die nachgeholte Prozeßhandlung zusteht. 
§. 216. 
Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Ver= 
fahren über die nachgeholte Prozeßhandlung zu verbinden. Das Gericht kann 
jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den 
Antrag beschränken. 
Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die An= 
fechtung der Entscheidung finden die Vorschriften Anwendung, welche in diesen 
Beziehungen für die nachgeholte Prozeßhandlung gelten. Der Partei, welche 
den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu. 
Die Kosten der Wiedereinsetung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit 
sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind. 
Fünfter Titel. 
Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens. 
§. 217. 
Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens 
bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein. 
Wird die Aufnahme verzögert, so können die Rechtsnachfolger zur Auf= 
nahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache geladen werden. 
Der die Ladung enthaltende Schriftsatz ist den Rechtsnachfolgern selbst zu= 
zustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt. 
Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termine nicht, so ist auf Antrag 
die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und von dem 
Gerichte durch Versäumnißurtheil auszusprechen, daß das Verfahren von den 
Rechtsnachfolgern aufgenommen sei. Eine Verhandlung zur Hauptsache ist erst 
nach Ablauf der Einspruchsfrist und, wenn innerhalb derselben Einspruch ein= 
gelegt ist, erst nach dessen Erledigung statthaft. 
§.  218. 
Im Falle der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Partei 
wird das Verfahren, wenn es die Konkursmasse betrifft, unterbrochen, bis das= 
selbe nach den für den Konkurs geltenden Bestimmungen aufgenommen oder 
das Konkursverfahren aufgehoben wird. 
§. 219. 
Verliert eine Partei die Prozeßfähigkeit oder stirbt der gesetzliche Vertreter 
einer Partei oder hört die Vertretungsbefugniß desselben auf, ohne daß die
	        
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