Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Eine polizeiliche Zuweisung soll jedoch, sofern nicht das Heimathsrecht des 
Zuzuweisenden durch eine noch gültige unverdächtige Heimathsurkunde dargethan 
ist, gegenseitig nicht stattfinden, bevor die Frage der Uebernahmspflicht erledigt 
und die letztere von dem pflichtigen Theile ausdrücklich anerkannt ist. 
Die Transportkosten bis zur Grenze zwischen Deutschland und der Schweiz 
werden von dem zuweisenden Theile getragen. - 
Artikel 8. 
Beide Theile behalten sich in Bezug auf solche Personen, welche vor Er— 
fuͤllung ihrer Militärpflicht die Staatsangehörigkeit gewechselt haben, das Recht 
vor, ihnen die Befugniß zum bleibenden Aufenthalte oder die Niederlassung in 
ihrem früheren Heimathslande zu untersagen. 
Artikel 9. 
Die deutschen Eigenthümer oder Bebauer von Grundstücken in der Schweiz, 
und umgekehrt die schweizerischen Eigenthümer oder Bebauer von Grundstücken 
im Gebiete des Deutschen Reichs genießen in Bezug auf die Bewirthschaftung 
ihrer Güter die nämlichen Vortheile, wie die am gleichen Orte wohnenden In- 
länder unter der Bedingung, daß sie sich allen für die Landesangehörigen gel- 
tenden Verwaltungs= und Polizeiverordnungen unterwerfen. 
Artikel 10. 
Jeder der vertragenden Theile verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß in 
seinem Gebiete denjenigen hülfsbedürftigen Angehörigen des anderen Theiles, 
welche der Kur und Verpflegung benöthigt sind, diese nach den am Aufent- 
haltsorte für die Verpflegung der eigenen Angehörigen bestehenden Grundsätzen 
bis dahin zu Theil werde, wo ihre Rückkehr in die Heimath ohne Nachtheil für 
ihre und Anderer Gesundheit geschehen kann. 
Ein Ersatz der hierdurch oder durch die Beerdigung Verstorbener er- 
wachsenden Kosten kann gegen die Staats-, Gemeinde= oder andere öffentliche 
Kassen desjenigen der vertragenden Theile, welchem der Hülfsbedürftige an- 
gehört, nicht beansprucht werden. Für den Fall, daß der Hülfsbedürftige selbst, 
oder daß andere privatrechtlich Verpflichtete zum Ersatz der Kosten im Stande 
sind, bleiben die Ansprüche an diese vorbehalten. 
Die vertragenden Theile sichern sich auch wechselseitig zu, auf Antrag der 
zuständigen Behörde die nach der Landesgesetzgebung zulässige Hülfe zu leisten, 
damit denjenigen, welche die Kosten bestritten haben, diese nach billigen Ansätzen 
erstattet werden. 
Artikel 11. 
Der gegenwärtige Vertrag soll am 1. Januar 1877 in Wirksamkeit treten 
und bis zum 31. Dezember 1886 in Kraft verbleiben. 
Von dem Zeitpunkte seiner Geltung ab verlieren die früher zwischen ein- 
zelnen deutschen Staaten und der Schweiz abgeschlossenen Niederlassungsverträge
	        
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