Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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zur Hauptsache verweigert, oder wenn das Gericht auf Antrag oder von Amts= 
wegen die abgesonderte Verhandlung anordnet. · 
Das Urtheil, durch welches die prozeßhindernde Einrede verworfen wird, 
ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurtheil anzusehen; das Gericht kann jedoch 
auf Antrag anordnen, daß zur Hauptsache zu verhandeln sei. 
§. 249. 
Wird die Uzsuständigkeit des Gerichts auf Grund der Bestimmungen über 
die sachliche Zuständigkeit der Gerichte ausgesprochen, so ist zugleich auf Antrag 
des Klägers der Rechtsstreit an ein bestimmtes Amtsgericht des Bezirks zu 
verweisen. 
Ist das Urtheil rechtskräftig, so gilt der Rechtsstreit als bei dem Amts= 
gerichte anhängig. 
§. 250. 
Nach Erledigung der prozeßhindernden Einreden kann das Gericht in 
Prozessen, welche die Richtigkeit einer Rechnung, eine Vermögensauseinander= 
setzung oder ähnliche Verhältnisse zum Gegenstande haben, unter Vertagung der 
mündlichen Verhandlung ein vorbereitendes Verfahren anordnen. 
 §.. 251. 
Angriffs= und Vertheidigungsmittel (Einreden, Widerklage, Repliken u. s. w.) 
können bis zum Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das 
Urtheil ergeht, geltend gemacht werden. 
Das Gericht kann, wenn durch das nachträgliche Vorbringen eines Angriffs= 
oder Vertheidigungsmittels die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird, der 
obligenden Partei, welche nach freier richterlicher Ueberzeugung im Stande war, 
das Angriffs= oder  Verteidigungsmittel zeitiger geltend zu machen, die Prozeß= 
kosten ganz oder theilweise auferlegen. 
§. 252. 
Vertheidigungsmittel, welche von dem Beklagten nachträglich vorgebracht 
werden, können auf Antrag zurückgewiesen werden, wenn durch deren Zulassung 
die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde, und das Gericht die 
Ueberzeugung gewinnt, daß der Beklagte in der Absicht, den Prozeß zu ver= 
schleppen, oder aus grober Nachlässigkeit die Vertheidigungsmittel nicht früher 
vorgebracht hat. 
§. 253. 
Bis zum Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das 
Urtheil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klagantrags, der Be= 
klagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, daß ein im Laufe des Pro= 
zesses streitig gewordenes Rechtsverhältniß, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen 
die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Theile abhängt, durch richter= 
liche Entscheidung festgestellt werde.
	        
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