Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

— 135 — 
Gegen den Beschluß, durch welchen der Antrag auf Berichtigung zurück= 
gewiesen wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den Beschluß, welcher eine Be= 
richtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt. 
§. 291. 
Enthält der Thatbestand des Urtheils Unrichtigkeiten, welche nicht unter 
die Bestimmung des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkel- 
heiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer einwöchigen 
Frist durch Zustellung eines Schriftsatzes beantragt werden. 
Die Frist beginnt mit dem Tage des Aushangs des Veczeichnisses, in 
welches das Urtheil eingetragen ist. 
Der Schriftsatz muß den Antrag auf Berichtigung und die Ladung des 
Gegners zur mündlichen Verhandlung enthalten. 
Das Gericht entscheidet ohne vorgängige Beweisaufnahme. Bei der Ent= 
scheidung wirken nur diejenigen Richter mit, welche bei dem Urtheil mitgewirkt 
haben. Ist ein Richter verhindert, so giebt bei Stimmengleichheit die Stimme 
des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters 
den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Be= 
schluß, welcher eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urtheil und den 
Ausfertigungen bemerkt. 
Die Berichtigung des Thatbestandes hat eine Aenderung des übrigen 
Theils des Urtheils nicht zur Folge. 
§. 292. 
Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten 
Thatbestande von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch, 
oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder theilweise übergangen 
ist, so ist auf Antrag das Urtheil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen. 
Die nachträgliche Entscheidung muß binnen einer einwöchigen First, welche 
mit der Zustellung des Urtheils beginnt, durch Zustellung eines Schriftsatzes 
beantragt werden. 
Der Schriftsatz muß den Antrag auf Ergänzung und die Ladung des 
Gegners zur mündlichen Verhandlung enthalten. 
Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Theil des Rechts= 
streits zum Gegenstande. 
  
§. 293. 
Urtheile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die 
Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. 
Die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer mittels Ein= 
rede geltend gemachten Gegenforderung ist der Rechtskraft fähig, jedoch nur bis 
zur Höhe desjenigen Betrags, mit welchem aufgerechnet werden soll. 
§. 294. 
Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des 
Gerichts müssen verkündet werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.